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Art. 90
Verrechnung von Abwasserabgaben (Zu § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG)
(1) 1Entstandene Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen oder Einrichtungen, die dazu dienen, die Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 1 oder Abs. 2 zu erfüllen, können mit der Abgabe für Niederschlagswassereinleitungen verrechnet werden, soweit eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht zulässig ist. 2§ 10 Abs. 3 AbwAG gilt im Übrigen entsprechend.
(2) Mit geschuldeter Abgabe kann verrechnen, wer Aufwendungen erbracht hat.
(3) 1Die entstandenen Aufwendungen werden auf Grund einer der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegenden Erklärung mit der Abwasserabgabe verrechnet. 2Eine abgegebene Erklärung ist unverzüglich zu berichtigen, wenn erkannt wird, dass die Erklärung unvollständig oder unrichtig ist oder dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat und dass es dadurch zu einer Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist.
(4) Die Verminderung der Schadstofffracht nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG wird von der Kreisverwaltungsbehörde geschätzt.
(5) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann für die Nachprüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen von Wirtschaftsprüfern verlangen. 2Das Ergebnis der Nachprüfung ist gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzustellen.