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BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
Art. 14
Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
1Die auf den Freistaat Bayern entfallenden Anteile der Flussgebietseinheiten der Donau, des Rheins, der Elbe und der Weser werden in Planungseinheiten bewirtschaftet. 2Die Zuordnung der Wasserkörper zu den Planungseinheiten richtet sich nach Art. 3 Abs. 2.