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Untersuchung der Überwachungswerte nach Maßgabe des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes
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1.1
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kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser bis 10 000 EW
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1x halbjährlich
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1.2
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kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser von mehr als 10 000 EW
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3x jährlich
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1.3
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sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von weniger als 100 m3/d
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1x halbjährlich
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1.4
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sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von 100 m3/d und mehr
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3x jährlich
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1.5
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Kontrolle von Zu- und Ablauf, der Einleitungsstelle und der Durchflussmessanlage der Kläranlage auf Auffälligkeiten und offensichtliche Mängel, Einsichtnahme in das Betriebstagebuch
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bei jeder Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4
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2
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Sonstige Prüfungen
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2.1
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Prüfung des Betriebstagebuchs auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich Jahresbericht
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1x jährlich, anlässlich einer Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4
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2.2
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Begehung der Abwasserbehandlungsanlage, Prüfung auf Übereinstimmung mit Angaben im Betriebstagebuch, Prüfung auf Erfüllung der Bescheidsauflagen; Feststellung von Auffälligkeiten
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2.3
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Messungen bei Durchflussmessanlagen
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1x in 5 Jahren
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2.4
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Bei Entlastungsanlagen:
Prüfung der Betriebstagebücher auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich des Jahresberichts
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1x in 3 Jahren
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2.5
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Prüfung der Eigenüberwachung und ihrer Dokumentation
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2.5.1
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kommunale Kanalnetze
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1x in 3 Jahren
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2.5.2
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industrielle Kanalnetze
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1x jährlich
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3
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EMAS-Erleichterungen
Die Prüfungen nach Nrn. 2.1 bis 2.5 entfallen bei EMAS-Standorten durch Vorlage eines Prüfberichts, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung – EMAS – (ABl. L 114 S. 1, ber. 2002 L 327 S. 10) bescheinigt.
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