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Art. 32
Ausgleich für schutzgebietsbedingte Belastungen (Abweichend von § 52 Abs. 5 WHG)
1Setzt eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WHG, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 2 und 3 WHG, erhöhte Anforderungen fest, die
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die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder
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- 2.
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Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen
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an bestehenden Betriebsstandorten oder
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- b)
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an neuen Betriebsstandorten, soweit keine anderen Möglichkeiten der räumlichen Betriebsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
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zur Folge haben,
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so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG besteht. 2Als Anordnungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für Wasserschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. 3Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Mehraufwendungen durch eine wasserschutzgebietsbezogene Anordnung in einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG verursacht werden.