Inhalt
Art. 94
Festsetzungsverfahren
(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Festsetzungsverfahren für das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:
- 1.
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aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
- a)
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über die steuerlichen Begriffsbestimmungen: § 3 Abs. 4 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15 AO,
- b)
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über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger: § 32 AO,
- 2.
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aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –
- a)
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über die Steuerpflichtigen: die §§ 33 bis 36 AO,
- b)
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über das Steuerschuldverhältnis: die §§ 37, 42, 44 bis 49 AO,
- c)
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über die Haftung: die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 AO,
- 3.
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aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –
- a)
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über die Beweismittel: § 92 AO,
- b)
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über den Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten: die §§ 93, 94, 95 Abs. 1 Satz 1 und § 96 AO,
- c)
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über den Beweis durch Urkunden und Augenschein: die §§ 98 und 99 AO,
- d)
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über die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte: die §§ 101 bis 106 AO,
- 4.
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aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
- a)
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über die Steuererklärung: die §§ 152 und 153 AO,
- b)
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über die Steuerfestsetzung: § 155 Abs. 3 und 4, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2 sowie die §§ 163 bis 166 AO,
- c)
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über die Festsetzungsverjährung: die §§ 169 bis 171 AO mit der Maßgabe, dass in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt, sowie § 174 Abs. 1 bis 3 AO und
- d)
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über die Haftung: die §§ 191 und 192 AO.
(2) Unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung erlöschen Ansprüche nach Art. 90 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht zuvor gemäß Art. 91 Abs. 4 gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.
(3) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
- 1.
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der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Kreisverwaltungsbehörde,
- 2.
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der Angabe „der obersten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer verwaltet“ die Angabe „dem Staatsministerium“,
- 3.
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der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Abgabe(n)“,
- 4.
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der Angabe „Besteuerung“ bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Heranziehung zu Entgelten“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Heranziehung zu Abgaben“,
- 5.
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des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht und
- 6.
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der Angabe „§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ die Angabe „Art. 15 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“.