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BayWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
Art. 94
Festsetzungsverfahren
(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Festsetzungsverfahren für das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:
1.
aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
a)
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen: § 3 Abs. 4 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15 AO,
b)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger: § 32 AO,
2.
aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –
a)
über die Steuerpflichtigen: die §§ 33 bis 36 AO,
b)
über das Steuerschuldverhältnis: die §§ 37, 42, 44 bis 49 AO,
c)
über die Haftung: die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 AO,
3.
aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –
a)
über die Beweismittel: § 92 AO,
b)
über den Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten: die §§ 93, 94, 95 Abs. 1 Satz 1 und § 96 AO,
c)
über den Beweis durch Urkunden und Augenschein: die §§ 98 und 99 AO,
d)
über die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte: die §§ 101 bis 106 AO,
4.
aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
a)
über die Steuererklärung: die §§ 152 und 153 AO,
b)
über die Steuerfestsetzung: § 155 Abs. 3 und 4, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2 sowie die §§ 163 bis 166 AO,
c)
über die Festsetzungsverjährung: die §§ 169 bis 171 AO mit der Maßgabe, dass in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt, sowie § 174 Abs. 1 bis 3 AO und
d)
über die Haftung: die §§ 191 und 192 AO.
(2) Unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung erlöschen Ansprüche nach Art. 90 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht zuvor gemäß Art. 91 Abs. 4 gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.
(3) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Kreisverwaltungsbehörde,
2.
der Angabe „der obersten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer verwaltet“ die Angabe „dem Staatsministerium“,
3.
der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Abgabe(n)“,
4.
der Angabe „Besteuerung“ bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Heranziehung zu Entgelten“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Heranziehung zu Abgaben“,
5.
des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht und
6.
der Angabe „§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ die Angabe „Art. 15 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“.