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Art. 65
Private Sachverständige
1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Anerkennung von privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu regeln. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden
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die Übertragung von fachlichen Aufgaben im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der für wasserwirtschaftliche Zwecke erlassenen Zuwendungsrichtlinien auf private Sachverständige,
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die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
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Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung,
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die Aufgabenerledigung und
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die Entgelte für die Leistungen der privaten Sachverständigen.