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BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
Art. 37
Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen
1Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. 2Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.