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BayWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
Art. 82
Bewertung von Stickstoff (Zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AbwAG)
Bei einem Überwachungswert für Stickstoff gesamt, der nur bei einer Abwassertemperatur von zwölf Grad Celsius und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasseranlage oder in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober einzuhalten ist, wird dieser Wert auch der Bewertung der Schädlichkeit von Abwassereinleitungen bei niedrigeren Temperaturen oder während der übrigen Zeit des Veranlagungsjahres zugrunde gelegt.