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BayWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
Art. 78
Entgelt für Wasserentnahmen, Ausnahmen
(1) Der Freistaat Bayern erhebt für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Wasserentnahme) ein zweckgebundenes Wasserentnahmeentgelt.
(2) Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts ist verpflichtet, wer im Zeitpunkt einer zulassungspflichtigen Wasserentnahme die Zulassung innehat oder im Sinne des Abs. 1 Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt (Entgeltpflichtiger).
(3) Ein Entgelt wird nicht erhoben für Wasserentnahmen
1.
zur Gefahrenabwehr gemäß § 8 Abs. 2 WHG,
2.
für Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gemäß § 8 Abs. 3 WHG,
3.
im Rahmen von Boden- oder Grundwassersanierungen,
4.
für Maßnahmen zu Zwecken des Hochwasserschutzes im Sinn des Art. 39, des Trinkwasserschutzes, der staatlichen Überleitung von Wasser aus einem Gewässer in ein anderes oder ausschließlich der Ökologie sowie für rein staatliche Zwecke,
5.
die nur einmalig für einen beantragten Zeitraum unter zwei Jahren durchgeführt werden,
6.
für zulassungsfreie Benutzungen des Grundwassers gemäß § 46 Abs. 1 WHG oder Art. 29 Abs. 1,
7.
zur thermischen Nutzung, soweit das Wasser ohne weitere Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit dem Grundwasser, hilfsweise einem oberirdischen Gewässer, unmittelbar wieder zugeführt wird,
8.
aus oberflächennahem Grundwasser, bei denen vorher Wasser aus oberirdischen Gewässern künstlich mittels Versickerung diesem Grundwasser zu Zwecken der Reinigung zugeführt wurde, soweit die entnommene Grundwassermenge die dem Grundwasser zugeführte Wassermenge nicht übersteigt,
9.
aus staatlich anerkannten Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeabfüllung oder Getränkeherstellung verwendet wird,
10.
für Zwecke der Fischerei,
11.
für Zwecke der erneuerbaren Energien,
12.
durch Wasser- und Bodenverbände zum Zwecke der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Bewässerung oder
13.
soweit die Gesamtwassermenge nicht mehr als 5 000 m3 im Kalenderjahr je Entgeltpflichtigem (Freibetrag) beträgt.