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Art. 86
Abgabe für Niederschlagswasser (Zu § 7 Abs. 2 AbwAG)
(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt für die jeweilige Einleitungsstelle abgabefrei, wenn es
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aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird, und
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die Anforderungen des die Einleitung gestattenden Bescheids für diese Einleitungsstelle erfüllt sind.
(2) 1Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation, die nicht die Anforderungen des Abs. 1 Nr. 1 erfüllt (Mischsystem), bleibt für die jeweilige Einleitungsstelle abgabefrei, wenn
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die Anforderungen des die Einleitung gestattenden Bescheids für diese Einleitungsstelle erfüllt sind,
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die Rückhalteeinrichtungen im Mischsystem des Trägers so bemessen sind, dass je Hektar an das Mischsystem angeschlossene befestigte Fläche insgesamt ein Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung von mindestens 5 m3 vorliegt und das in den Rückhalteeinrichtungen insgesamt zurückgehaltene Mischwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, welche die Anforderungen nach § 7a Abs. 1 und 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 57 Abs. 1 und 2 WHG erfüllt und die Anforderungen des die Einleitung gestattenden Bescheids an die Abwasserbehandlung einhält, und
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eine Abgabeerklärung gemäß Art. 91 Abs. 2 und 4 vorliegt.
2Satz 1 Nr. 2 ist auf Anforderungen für Stickstoff gesamt während einer nach § 57 Abs. 5 Satz 1 WHG oder der Reinhalteordnung kommunales Abwasser (ROkAbw) eingeräumten Frist nicht anzuwenden. 3Die befestigte Fläche, das Speichervolumen und die jeweiligen an die Mischwasserbehandlung oder die Mischwasserentlastung angeschlossenen Einwohner sind vom Einleiter gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde zu erklären.
(3) Bei Berechnungen oder Schätzungen ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.