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BayWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
Art. 53
Digitales bayernweites Wasserbuch (Zu § 87 WHG)
(1) 1Die nach Art. 63 zuständigen Behörden führen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich von Amts wegen das bayernweite digitale Wasserbuch in gemeinsamer Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). 2In das digitale Wasserbuch sind alle wasserrechtlichen Rechtsakte und Anzeigen mit den jeweiligen Anlagen und zugehörigen Planbeilagen einzutragen. 3Bei rechtzeitig angemeldeten behaupteten alten Rechten und Befugnissen tritt an die Stelle des Bescheids die Anmeldung.
(2) 1Die im Sinne von Art. 63 zuständigen Behörden können die Daten des Wasserbuchs im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit soweit erforderlich für die in Abs. 3 genannten Zwecke verarbeiten. 2Die im Sinne von Art. 58 zuständigen Behörden können diese Daten im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit soweit erforderlich auslesen und verwenden.
(3) Die Verarbeitung der Daten der Wasserbücher erfolgt zu folgenden Zwecken:
1.
Grundlage für wasserwirtschaftliche Planungen und Gewässerausbauvorhaben nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften,
2.
Grundlage für einzelne Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften,
3.
Kenntnis über die Rechtsverhältnisse an Gewässern, insbesondere in Bezug auf die Feststellung Beteiligter in einem wasserrechtlichen Verfahren und die Ermittlung wasserrechtlicher Belange in sonstigen Verfahren,
4.
Vollzug des Teils 5 und des Kapitels 5 WHG,
5.
Vollzug des Teils 7 und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG),
6.
wissenschaftliche Forschung sowie
7.
Erfüllung von Informations- und Berichtspflichten.
(4) 1Das Staatsministerium regelt in der Rechtsverordnung nach Art. 69 Abs. 6, wie das Wasserbuch einzurichten und zu führen ist. 2Es kann insbesondere die Pflichten der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 26 DSGVO festlegen und bestimmen, welche in analoger Form vorhandenen Inhalte zur Begrenzung des Aufwands von einer Überführung in die digitale Form ausgenommen werden. 3Ein Berechtigungs- und Zugriffskonzept sowie Vorgaben zum Löschen sind vorzusehen.
(5) Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.