Inhalt
Art. 99
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) und das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 103 der Verfassung) eingeschränkt werden.