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Art. 95
Erhebungsverfahren
(1) Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Erhebungsverfahren für die Wassernutzungsgebühr, das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:
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über die Stundung und den Erlass: die §§ 222 und 227 AO,
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über die Zahlungsverjährung: die §§ 228 bis 232 AO,
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über die Verzinsung von hinterzogenen Steuern und über die Erhebung von Stundungszinsen: § 234 Abs. 1 und 2 sowie § 235 Abs. 1 bis 3 AO,
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über die Entrichtung von Zinsen auf Erstattungsbeträge: § 236 Abs. 1 bis 3 und 5 AO mit der Maßgabe, dass in § 236 Abs. 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,
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über die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung: § 237 Abs. 1, 2 und 4 AO mit der Maßgabe, dass an Stelle der Angabe „Einspruch(s)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – die Angabe „Widerspruch(s)“ tritt sowie in § 237 Abs. 4 AO an die Stelle der Angabe „und 3 gelten“ die Angabe „gilt“ tritt,
- 6.
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über die Höhe der Verzinsung: die §§ 238 und 239 AO,
- 7.
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über Säumniszuschläge: § 240 Abs. 1, 3 und 4 AO,
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über die Sicherheitsleistung: die §§ 241 bis 248 AO.
(2) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
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der Finanzbehörden die Kreisverwaltungsbehörde,
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der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei der Wassernutzungsgebühr die Angabe „Gebühr(en)“, bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Abgabe(n)“ und
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der Angabe „Besteuerung“ bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Heranziehung zu Entgelten“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Heranziehung zu Abgaben“.