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BayWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
Art. 15b
Fortsetzung der Benutzung nach Ablauf der Befristung
(1) Die über eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung zugelassene Benutzung eines Gewässers darf nach Ablauf der Frist nach Maßgabe der bisherigen Erlaubnis oder Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Neuerteilung längstens fünf Jahre fortgesetzt werden, wenn und soweit
1.
der Antrag auf Neuerteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Wasserbehörde mit für die wasserrechtliche Beurteilung hinreichenden Unterlagen gestellt wurde und
2.
Belange des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern oder die Gewässerunterhaltung oder den Gewässerausbau nicht zu erschweren, nicht entgegenstehen.
(2) Über Entschädigungsansprüche, die durch die Fortsetzung der Benutzung ausgelöst werden, entscheidet die zuständige Wasserbehörde im Verfahren, für das ein Antrag nach Abs. 1 gestellt wurde.