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BayWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
Art. 79
Bemessungsgrundlage, Entgeltsätze, Veranlagungszeitraum
(1) 1Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der gestatteten Jahresmenge der Wasserentnahme. 2Abweichend von Satz 1 ist die tatsächlich entnommene Wassermenge im Kalenderjahr als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wenn eine rechtzeitige Erklärung mit entsprechender Glaubhaftmachung bis spätestens zum 1. März des folgenden Kalenderjahres über eine durch das Staatsministerium bereitgestellte Online-Plattform an die zuständige Behörde erfolgt. 3Hilfsweise kann die tatsächlich entnommene Wassermenge im Kalenderjahr durch eine Versicherung an Eides Statt gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist nach Satz 2 erklärt werden; Art. 27 BayVwVfG ist anwendbar. 4Bei Wasserentnahmen zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung reduziert sich die nach Satz 2 mitgeteilte tatsächlich entnommene Wassermenge um zwei Prozent. 5Ergibt sich die Bemessungsgrundlage nicht aus einer behördlichen Zulassung nach Satz 1 und kann sie auch nicht auf andere Weise nachgewiesen werden, so kann die zuständige Behörde die Mengen im Wege der Schätzung festsetzen. 6Vor einer Festsetzung des Entgelts auf Grund einer Schätzung hat die zuständige Behörde den Entgeltpflichtigen anzuhören.
(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 10 Cent je Kubikmeter.
(3) 1Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. 2Im Falle der endgültigen Einstellung der Wasserentnahme muss die entgeltverpflichtete Person auf die Befugnis aus dem zulassenden Bescheid durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde endgültig verzichtet haben. 3Die Wasserentnahme gilt frühestens mit Zugang der Erklärung bei der Kreisverwaltungsbehörde als eingestellt. 4Wird die Wasserentnahme auf Grund eines Widerrufs oder der Rücknahme eines der Wasserentnahme zulassenden Bescheides eingestellt, so gilt die Wasserentnahme frühestens mit Eintritt der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides als eingestellt.