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Art. 15a
Dauer der Befristung (Zu § 14 Abs. 2 und § 15 WHG)
Die Dauer der Befristung einer Erlaubnis oder Bewilligung soll für den längstmöglichen angemessenen Zeitraum entsprechend den Umständen des Einzelfalls festgelegt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht unterschreiten.