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BayWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
Art. 30a
Rechtsnachfolge (Zu § 8 Abs. 4 WHG)
1Der geplante Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser ist der zuständigen Behörde vorher in Textform anzuzeigen. 2Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Grundwasser zu thermischen Zwecken oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Gartenbaus.