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Bayerisches Wassergesetz (BayWG) Vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130) BayRS 753-1-U (Art. 1–77)
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–13)
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Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern (Art. 14–30)
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Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (Art. 31–55)
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Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz (Art. 31–33)
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Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung (Art. 34)
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Abschnitt 3 Wasserwirtschaftliche Anlagen (Art. 35–37)
Art. 35 Beschneiungsanlagen
Art. 36 Hafen- und Ländeordnungen
Art. 37 Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen
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Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte (Art. 38)
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Abschnitt 5 Gewässerausbau (Art. 39–42)
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Abschnitt 6 Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr (Art. 43–50)
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Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation (Art. 51–54)
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Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen (Art. 55)
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Teil 4 Enteignung, Entschädigung, Vorkaufsrecht (Art. 56–57a)
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Teil 5 Gewässeraufsicht (Art. 58–62)
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Teil 6 Zuständigkeit, Verfahren (Art. 63–73)
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Teil 7 Bußgeldbestimmung (Art. 74)
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Teil 8 Schlussbestimmungen (Art. 75–77)
[Schlussformel]
Anlage 1 Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung
Anlage 2 Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen
Inhalt
BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
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Abschnitt 3 Wasserwirtschaftliche Anlagen
Art. 35 Beschneiungsanlagen
Art. 36 Hafen- und Ländeordnungen
Art. 37 Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen