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Bayerisches Wassergesetz (BayWG) Vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130) BayRS 753-1-U (Art. 1–101)
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–13)
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Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern (Art. 14–30a)
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Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (Art. 31–55)
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Teil 4 Enteignung, Entschädigung, Vorkaufsrecht (Art. 56–57a)
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Teil 5 Gewässeraufsicht (Art. 58–62)
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Teil 6 Zuständigkeit, Verfahren (Art. 63–73)
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Teil 7 Gewässerbenutzungsabgaben (Art. 74–96)
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Abschnitt 1 Wassernutzungsgebühr (Art. 74–77)
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Abschnitt 2 Wasserentnahmeentgelt (Art. 78–81)
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Abschnitt 3 Abwasserabgabe (Art. 82–93)
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Unterabschnitt 1 Bewertungsgrundlagen (Art. 82)
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Unterabschnitt 2 Ermittlung der Schädlichkeit (Art. 83–87)
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Unterabschnitt 3 Abgabepflicht (Art. 88–90)
Art. 88 Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (Zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)
Art. 89 Verdünnung (Zu § 9 Abs. 5 AbwAG)
Art. 90 Verrechnung von Abwasserabgaben (Zu § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG)
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Unterabschnitt 4 Festsetzung und Erhebung der Abgabe (Art. 91–92)
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Unterabschnitt 5 Verwendung der Abwasserabgabe (Art. 93)
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Abschnitt 4 Anwendung der Abgabenordnung (Art. 94–96)
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Teil 8 Bußgeldbestimmung (Art. 97)
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Teil 9 Schlussbestimmungen (Art. 98–101)
[Schlussformel]
Anlage 1 Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung
Anlage 2 Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen
Anlage 3 Nutzungsgebührenverzeichnis
Inhalt
BayWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
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Unterabschnitt 3 Abgabepflicht
Art. 88 Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (Zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)
Art. 89 Verdünnung (Zu § 9 Abs. 5 AbwAG)
Art. 90 Verrechnung von Abwasserabgaben (Zu § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG)