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BayWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
Art. 81
Zweckbindung
(1) 1Das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt steht dem Freistaat Bayern zweckgebunden ausschließlich für Maßnahmen des effektiven Wasser- und Trinkwasserschutzes sowie der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung zu. 2Insbesondere sollen der Aufwand für Maßnahmen des Trinkwasserschutzes und der langfristigen Wassersicherheit in Bayern daraus gedeckt werden.
(2) 1Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird der mit dem Vollzug dieses Abschnittes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. 2Das Nähere bestimmt der Haushaltsplan.
(3) 1Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der den Kreisverwaltungsbehörden durch den Vollzug dieses Abschnittes entsteht, erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts pauschale Zuweisungen. 2Die Höhe der Zuweisung legt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Anhörung der in Betracht kommenden kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung fest. 3Sie kann insbesondere bestimmen, dass sich die Zuweisung nach einem Anteil an den festgesetzten Abgaben oder der Zahl der Bescheide richtet.