Art. 100
Übergangsregelungen
(1) 1Für Verwaltungsverfahren im Anwendungsbereich des Art. 63 Abs. 2 Satz 1, bei denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nach § 11a Abs. 5 Satz 1 WHG bestätigt wurde, bleiben die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. 2Solange die Zuständigkeit einer Kreisverwaltungsbehörde nach Satz 1 fortdauert, bleibt sie auch für die Aufgaben nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 zuständig.
(2) 1Bis zur vollständigen Inbetriebnahme der in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 genannten Datenbank kann die Abgabe von Erklärungen der tatsächlich entnommenen Jahreswassermenge mit entsprechenden Nachweisen auch nach den allgemeinen Regelungen erfolgen. 2Das Staatsministerium gibt die vollständige Inbetriebnahme der Datenbank nach Satz 1 in der Rechtsverordnung nach Art. 69 Abs. 6 bekannt.
(3) 1Abweichend von Art. 79 Abs. 3 Satz 1 bemisst sich der Veranlagungszeitraum für das erste Erhebungsjahr vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2026. 2Im ersten Erhebungsjahr bemisst sich das Wasserentnahmeentgelt nach der Hälfte der gestatteten Jahresmenge der Wasserentnahme. 3Abweichend von Art. 79 Abs. 1 Satz 2 ist die tatsächlich entnommene Wassermenge im Zeitraum nach Satz 1 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wenn eine entsprechende Erklärung gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 2 erfolgt. 4Der Freibetrag nach Art. 78 Abs. 3 Nr. 13 beträgt 2 500 m3 im Veranlagungszeitraum nach Satz 1.
(4) Für Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, die Veranlagungszeiträume bis einschließlich des Jahres 2025 betreffen, ist die Verordnung über die Gebühren für die Nutzung staatseigener Gewässer (WNGebO) in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) 1Für Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, die Veranlagungszeiträume bis einschließlich des Jahres 2025 betreffen, ist das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. 2Ausgenommen von Satz 1 ist Art. 8a Satz 1 BayAbwAG in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.
(6) Gemeinden können eine Anpassung vertraglich vor dem 1. Januar 2026 nach Art. 42 Abs. 2 vereinbarter Leistungen verlangen, wenn die Ausführung der jeweiligen Leistung vor diesem Datum noch nicht begonnen wurde und sich nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 eine günstigere Regelung ergibt.
(7) 1Wer eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG ab dem 1. Januar 2026 ohne die erforderliche Gestattung ausübt und bis spätestens zum 31. Dezember 2027 die Gestattung gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 1 bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mit den für die wasserrechtliche Beurteilung hinreichenden Unterlagen beantragt und das dafür entsprechende Wasserentnahmeentgelt gemäß Art. 80 fristgerecht bezahlt, wird nicht wegen Hinterziehung oder wegen Verkürzung von Wasserentnahmeentgelten bestraft und für die Anwendung des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gilt die Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG mit Wirkung für die Vergangenheit als erlaubt. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Benutzung im Zeitpunkt der Antragstellung ganz oder zum Teil bereits von den in Art. 58 Abs. 1 genannten Behörden oder Strafverfolgungsbehörden entdeckt war und die die Benutzung ausübende Person dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(8) 1Für die Anwendung des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gilt die Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 WHG mit Wirkung für die Vergangenheit als erlaubt, wenn bis spätestens zum 31. Dezember 2027 für die Benutzung ein Antrag gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 1 mit den für die wasserrechtliche Beurteilung hinreichenden Unterlagen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingeht und dem Antrag nach dem im Zeitpunkt der Benutzung geltenden Recht hätte stattgegeben werden dürfen. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Benutzung im Zeitpunkt der Antragstellung ganz oder zum Teil bereits von den in Art. 58 Abs. 1 genannten Behörden entdeckt war und die die Benutzung ausübende Person dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.