Inhalt

BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung
(Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – BaySvVollzG)
Vom 22. Mai 2013
(GVBl. S. 275)
BayRS 312-0-J

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 330) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1 Anwendungsbereich

Art. 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den Vollzug der Therapieunterbringung.
(2) Die Sicherungsverwahrung und die Therapieunterbringung werden in Justizvollzugsanstalten nach Art. 165 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) in einer besonderen Abteilung (Einrichtung für Sicherungsverwahrung) vollzogen.
(3) Die Therapieunterbringung wird ausnahmsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) erfüllt, soweit dies im Einzelfall wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung medizinisch notwendig ist.
Art. 2
Ziele des Vollzugs
(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.
(2) Die Sicherungsverwahrten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen.
(3) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient zugleich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Art. 3
Gestaltung des Vollzugs
(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten.
(2) Den Sicherungsverwahrten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten, die sie befähigen, künftig ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung zu führen.
(3) 1Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich anzugleichen. 2Der Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs soll gefördert werden. 3Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Sicherungsverwahrten hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. 4Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken. 5Dem Erkennen von Suizidabsichten und der Verhütung von Selbsttötungen kommt eine besondere Bedeutung zu.
(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft werden bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.
Art. 4
Mitwirkung und Motivierung
(1) 1Um die Vollzugsziele zu erreichen, ist die Mitwirkung der Sicherungsverwahrten erforderlich. 2Deren Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. 3Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
(2) 1Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden. 2Die Ansprüche der Sicherungsverwahrten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
Art. 5
Schutz der Allgemeinheit
Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten wird durch eine sichere Unterbringung und sorgfältige Beaufsichtigung der Sicherungsverwahrten, eine gründliche Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen sowie geeignete Behandlungsmaßnahmen gewährleistet.
Art. 6
Stellung der Sicherungsverwahrten
(1) 1Die Sicherungsverwahrten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
(2) 1Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Sicherungsverwahrten voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. 3Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
Art. 7
Aufnahmeverfahren
(1) 1Die Sicherungsverwahrten sind bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Form zu unterrichten. 2Mit den Sicherungsverwahrten ist unverzüglich ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden.
(2) Nach der Aufnahme werden die Sicherungsverwahrten alsbald ärztlich untersucht.
Art. 8
Behandlungsuntersuchung
(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsplanung unverzüglich eine umfassende Behandlungsuntersuchung unter Berücksichtigung des Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse an.
(2) 1Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auf alle Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten zum Schutz der Allgemeinheit und für die Eingliederung nach ihrer Entlassung notwendig ist. 2Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sind insbesondere die Ursachen der Straftaten, die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der Sicherungsverwahrten festzustellen. 3Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Sicherungsverwahrten ermittelt werden, deren Stärkung einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit entgegenwirkt. 4Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.
Art. 9
Vollzugsplan
(1) 1Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan aufgestellt, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrem Erreichen geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. 2Er enthält insbesondere Angaben über
1.
sozialtherapeutische, psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungsmaßnahmen,
2.
andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
3.
Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsbereitschaft,
4.
die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
5.
die Zuweisung zu Wohngruppen,
6.
Art und Umfang der aus behandlerischen Gründen angebotenen Beschäftigung,
7.
Vorschläge zur Gestaltung der Freizeit,
8.
Vorschläge zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
9.
Vorschläge zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
10.
Vorschläge zur Förderung von Außenkontakten,
11.
Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,
12.
vollzugsöffnende Maßnahmen,
13.
Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.
(2) 1Der Vollzugsplan ist fortlaufend der Entwicklung der Sicherungsverwahrten anzupassen und mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. 2Hierfür hat der Vollzugsplan eine angemessene Frist vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen soll.
(3) An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden.
(4) 1Die Vollzugsplanung wird mit den Sicherungsverwahrten erörtert. 2Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen.
Art. 10
Behandlung
(1) 1Den Sicherungsverwahrten sind die zum Erreichen der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten. 2Diese haben wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Behandlungsangebote zu entwickeln.
(2) 1Bei der Behandlung wirken Bedienstete der verschiedenen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. 2Seelsorgerische Betreuung ist anzubieten. 3Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. 4Den Sicherungsverwahrten sollen feste Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Art. 11
Sozialtherapeutische Behandlung
1Den Sicherungsverwahrten sind sozialtherapeutische Maßnahmen anzubieten, wenn dies aus behandlerischen Gründen angezeigt ist. 2Die Behandlung soll in einer für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständigen Anstalt erfolgen.
Art. 12
Verlegung, Überstellung, Ausantwortung
(1) Die Sicherungsverwahrten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständige Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn
1.
das Erreichen der Vollzugsziele hierdurch gefördert wird oder
2.
zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder wichtige Gründe dies erfordern, insbesondere das Verhalten der Sicherungsverwahrten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder eine erhebliche Gefahr für die Ordnung der Anstalt darstellt.
(2) Die Sicherungsverwahrten dürfen ausnahmsweise in eine für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen zuständige Anstalt verlegt oder überstellt werden.
1.
wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfordert, insbesondere für eine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung oder die Unterbringung zur Entlassungsvorbereitung in einer Einrichtung des offenen Vollzugs,
2.
zur Durchführung einer Begutachtung,
3.
wenn Sicherungsverwahrte dies aus wichtigem Grund beantragen oder
4.
bei Notfällen, solange dies aus zwingenden Gründen der Vollzugsorganisation unerlässlich ist.
(3) Sicherungsverwahrte dürfen befristet dem Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden.
Art. 13
Vollzugsform
Sicherungsverwahrte sind im geschlossenen Vollzug unterzubringen.
Art. 14
Tageseinteilung
1Die Sicherungsverwahrten sollen durch die Tageseinteilung an eine eigenverantwortliche Lebensführung herangeführt werden. 2Die Tageseinteilung umfasst insbesondere Zeiten der Behandlung, Beschäftigung, Nachtruhe sowie die Freizeit.
Art. 15
Bewegungsfreiheit
(1) 1Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Sicherungsverwahrten in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung frei bewegen. 2Hierzu gehört auch ein Bereich im Freien. 3Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn
1.
es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
2.
ein schädlicher Einfluss auf andere Sicherungsverwahrte zu befürchten ist.
(2) Im Übrigen dürfen die Sicherungsverwahrten einen ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Art. 16
Unterbringung
(1) 1Sicherungsverwahrte erhalten ein Zimmer zur alleinigen Nutzung. 2Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Sicherungsverwahrten ein ausreichender Raum zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung steht. 3Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen. 4Die Größe des Zimmers beträgt einschließlich des Sanitärbereichs mindestens 15 Quadratmeter.
(2) 1Sofern für Sicherungsverwahrte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese zustimmen. 2Bei Hilfsbedürftigkeit können Sicherungsverwahrte mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn beide zustimmen.
Art. 17
Ausstattung des Zimmers und persönlicher Besitz
(1) Sicherungsverwahrte dürfen ihr Zimmer in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten.
(2) 1Die Annahme, der Besitz und die Abgabe von Gegenständen bedürfen der Erlaubnis. 2Diese darf versagt oder widerrufen werden, wenn die Annahme, der Besitz oder die Abgabe
1.
die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Anstalt beeinträchtigen würde,
2.
das Erreichen der Vollzugsziele gefährden würde oder
3.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre.
(3) 1Gegenstände von geringem Wert dürfen ohne Erlaubnis an andere Sicherungsverwahrte weitergegeben und angenommen werden. 2Die Anstalt kann die Weitergabe und Annahme solcher Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen.
Art. 18
Kleidung, Wäsche und Bettzeug
1Die Sicherungsverwahrten dürfen in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung eigene Kleidung und Wäsche tragen sowie eigenes Bettzeug benutzen, soweit sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel sorgen. 2Soweit erforderlich, wird Kleidung, Wäsche und Bettzeug zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt.
Art. 19
Verpflegung
(1) 1Die Sicherungsverwahrten nehmen an der Gemeinschaftsverpflegung teil. 2Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung werden ärztlich überwacht. 3Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 4Den Sicherungsverwahrten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(2) 1Geeigneten Sicherungsverwahrten soll unter behandlerischer Begleitung gestattet werden, die Verpflegung selbst zuzubereiten (Selbstverpflegung), soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt entgegenstehen. 2Die Sicherungsverwahrten sollen angeleitet werden, sich gesund zu ernähren.
(3) Verpflegen sich die Sicherungsverwahrten selbst, tragen sie die Kosten; dabei unterstützt die Anstalt sie durch eine zweckgebundene Leistung mindestens im Wert der ersparten Aufwendungen.
Art. 20
Einkauf
(1) Die Sicherungsverwahrten erhalten die Möglichkeit, mindestens einmal wöchentlich unter Vermittlung der Anstalt in angemessenem Umfang einzukaufen.
(2) 1Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten Rücksicht nimmt. 2Gegenstände, welche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.
(3) 1Auf ärztliche Anordnung kann den Sicherungsverwahrten der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie ihre Gesundheit ernsthaft gefährden. 2In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.
(4) 1Für den Einkauf können die Sicherungsverwahrten das Hausgeld (Art. 41), Taschengeld (Art. 45) oder Eigengeld, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist (Art. 43 Abs. 2), verwenden. 2Mit Eigengeld, soweit dieses als Überbrückungsgeld notwendig ist, kann mit Zustimmung der Anstaltsleitung eingekauft werden, wenn Sicherungsverwahrte nicht über Gelder nach Satz 1 verfügen.
Art. 21
Grundsatz
1Die Sicherungsverwahrten haben das Recht, Kontakte mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu pflegen. 2Der Verkehr mit der Außenwelt sowie die Erhaltung und Schaffung des sozialen Empfangsraums sind zu fördern.
Art. 22
Recht auf Besuch
(1) 1Die Sicherungsverwahrten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. 2Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwölf Stunden im Monat. 3Das Weitere regelt die Hausordnung.
(2) Geeigneten Sicherungsverwahrten sollen über Abs. 1 hinausgehende mehrstündige, behandlerisch begleitete Besuche ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Sicherungsverwahrten geboten erscheint.
(3) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lassen.
Art. 23
Untersagung der Besuche
Besuche können untersagt werden,
1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Besuchern, die nicht Angehörige der Sicherungsverwahrten im Sinn des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Sicherungsverwahrten haben oder deren Eingliederung behindern würden.
Art. 24
Überwachung der Besuche
(1) 1Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. 2Die Überwachung und Aufzeichnung mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die Sicherungsverwahrten vor dem Besuch darauf hingewiesen werden. 3Die Aufzeichnungen sind spätestens mit Ablauf eines Monats zu löschen.
(2) 1Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich ist. 2Abs. 1 Sätze 2 und 3 sind nicht anwendbar.
(3) Zur Verhinderung der Übergabe von unerlaubten Gegenständen kann im Einzelfall angeordnet werden, dass der Besuch unter Verwendung einer Trennvorrichtung abzuwickeln ist.
(4) 1Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Sicherungsverwahrte gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. 2Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(5) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.
Art. 25
Telefongespräche
(1) 1Den Sicherungsverwahrten ist zu gestatten, Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit zu führen. 2Im Übrigen können in dringenden Fällen Telefongespräche gestattet werden; Art. 15 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Die Vorschriften über den Besuch gelten entsprechend. 4Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Sicherungsverwahrten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Sicherungsverwahrten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2) 1Die Kosten der Telefongespräche tragen die Sicherungsverwahrten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, können die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernommen werden.
(3) 1Es dürfen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen. 2Dabei sind die von der Bundesnetzagentur nach § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. 3Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden.
Art. 26
Recht auf Schriftwechsel
(1) Sicherungsverwahrte haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde oder
2.
zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit Personen, die nicht Angehörige der Sicherungsverwahrten im Sinn des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Sicherungsverwahrten hat oder deren Eingliederung behindern würde.
(3) 1Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Sicherungsverwahrten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, können die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernommen werden.
Art. 27
Überwachung des Schriftwechsels
1Der Schriftwechsel von Sicherungsverwahrten darf ohne ihre Anwesenheit überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. 2Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. 3Art. 32 Abs. 4 bleibt unberührt.
Art. 28
Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung
(1) Sicherungsverwahrte haben Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(3) Sicherungsverwahrte haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; sie können sie verschlossen zur Habe geben.
Art. 29
Anhalten von Schreiben
(1) Schreiben können angehalten werden, wenn
1.
das Erreichen der Vollzugsziele oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3.
Verletzte im Sinn der Strafprozeßordnung dies für an sie gerichtete Schreiben beantragen,
4.
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
5.
sie grobe Beleidigungen enthalten,
6.
sie die Eingliederung anderer Sicherungsverwahrter gefährden können oder
7.
sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind; ein zwingender Grund zur Abfassung eines Schreibens in einer fremden Sprache liegt in der Regel nicht vor bei einem Schriftwechsel zwischen deutschen Sicherungsverwahrten und Dritten, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder ihren Lebensmittelpunkt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der oder die Sicherungsverwahrte auf der Absendung besteht.
(3) 1Die Anhaltung der Schreiben wird den Sicherungsverwahrten mitgeteilt. 2Angehaltene Schreiben werden behördlich verwahrt oder an den Absender zurückgegeben.
(4) Schreiben, deren Überwachung nach den Art. 27 und 32 Abs. 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
Art. 30
Andere Formen der Telekommunikation
1Den Sicherungsverwahrten soll gestattet werden, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation unter Vermittlung der Anstalt zu nutzen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. 2Im Übrigen finden die Vorschriften über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.
Art. 31
Pakete
(1) 1Die Sicherungsverwahrten dürfen Pakete in angemessenem Umfang empfangen. 2Gewicht und Größe einzelner Pakete können festgesetzt werden. 3Pakete dürfen Gegenstände nicht enthalten, welche
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
2.
das Erreichen der Vollzugsziele gefährden.
(2) 1Pakete sind in Gegenwart des oder der Sicherungsverwahrten zu öffnen. 2Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. 3Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. 4Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem oder der Sicherungsverwahrten eröffnet.
(3) Der Empfang von Paketen kann befristet untersagt werden, wenn dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
(4) 1Den Sicherungsverwahrten ist zu gestatten, Pakete zu versenden. 2Der Versand kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt untersagt werden. 3Zu diesem Zweck kann der Inhalt überprüft werden.
(5) 1Die Kosten des Paketverkehrs nach Abs. 2 und 4 tragen die Sicherungsverwahrten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Art. 32
Außenkontakte mit bestimmten Personen
(1) 1Besuche von Verteidigern, Angehörigen der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer die Sicherungsverwahrten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. 2Art. 22 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Eine inhaltliche Überprüfung der von dem Verteidiger oder der Verteidigerin mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. 4Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayStVollzG gelten entsprechend.
(2) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.
(3) 1 Art. 24 Abs. 5 gilt nicht für die bei dem Besuch von Verteidigern übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren zur Erledigung einer die Sicherungsverwahrten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. 2Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayStVollzG gelten entsprechend.
(4) 1Der Schriftwechsel der Sicherungsverwahrten mit ihren Verteidigern wird nicht überwacht. 2Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayStVollzG gelten entsprechend.
Art. 33
Beschäftigung
(1) Sicherungsverwahrten sollen Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung sowie schulische und berufliche Bildung (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
(2) Die Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung und eine geordnete Tagesstruktur zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern.
(3) 1Maßnahmen nach Abs. 1 können in von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen durchgeführt werden. 2Hierbei kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.
Art. 34
Zeugnisse über Bildungsmaßnahmen
Aus dem Zeugnis über eine schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme darf der Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht erkennbar sein.
Art. 35
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
(1) 1Sicherungsverwahrten soll gestattet werden, einer Beschäftigung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplans nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. 2Art. 54 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie Art. 56 und 57 bleiben unberührt.
(2) Sicherungsverwahrten soll gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegensteht oder das Erreichen der Vollzugsziele gefährdet wird.
(3) Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Sicherungsverwahrten überwiesen wird.
Art. 36
Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung
Sicherungsverwahrte sind verpflichtet, eine ihnen aus behandlerischen Gründen zugewiesene, angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auszuüben, soweit sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind.
Art. 37
Ablösung
Sicherungsverwahrte können von einer Beschäftigung abgelöst werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus Gründen der Behandlung erforderlich ist oder wenn sich herausstellt, dass sie den Anforderungen nicht genügen.
Art. 38
Freistellung von der Beschäftigung
(1) 1Haben Sicherungsverwahrte ein halbes Jahr lang eine angebotene Arbeit ausgeübt, so können sie beanspruchen, für die Dauer von zwölf Werktagen freigestellt zu werden. 2Die Freistellung kann nur innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Freistellungsanspruchs in Anspruch genommen werden. 3Auf die Frist nach Satz 1 werden Zeiten,
1.
in denen die Sicherungsverwahrten infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung gehindert waren, mit bis zu drei Wochen,
2.
in denen die Sicherungsverwahrten Verletztengeld nach § 47 Abs. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben,
3.
in denen die Sicherungsverwahrten nach Satz 1 freigestellt waren und
4.
die nach Abs. 3 auf die Freistellung angerechnet werden,
angerechnet. 4Zeiten, in denen die Sicherungsverwahrten die angebotene Tätigkeit aus anderen Gründen nicht ausgeübt haben, können in angemessenem Umfang angerechnet werden. 5Erfolgt keine Anrechnung nach den Sätzen 3 oder 4, so wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt. 6Abweichend von Satz 5 wird die Frist durch eine Fehlzeit unterbrochen, die unter Berücksichtigung der Vollzugsziele nach Art. 2 Abs. 1 außer Verhältnis zur bereits erbrachten Arbeitsleistung steht.
(2) Der Zeitraum der Freistellung muss mit den betrieblichen Belangen sowie den schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen vereinbar sein.
(3) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang nach Art. 54 Abs. 1 Nr. 2 angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes Angehöriger gewährt worden ist.
(4) 1Den Sicherungsverwahrten wird für die Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsbeihilfe fortgezahlt. 2Dabei ist in der Regel der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate im Vollzug der Sicherungsverwahrung vor der Freistellung zugrunde zu legen.
(5) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Vollzugs bleiben unberührt.
(6) Für eine arbeitstherapeutische Beschäftigung sowie für die schulische und berufliche Bildung gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend.
(7) 1Zeiten, in denen Sicherungsverwahrte im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsstrafe eine Beschäftigung nach Art. 39 BayStVollzG oder eine Hilfstätigkeit nach Art. 43 Satz 2 BayStVollzG ausgeübt haben, werden bei der Berechnung der Halbjahresfrist nach Abs. 1 berücksichtigt, wenn diese Zeiten noch keinen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht nach Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG begründet haben. 2Nach Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG erworbene Freistellungstage können im Vollzug der Sicherungsverwahrung in Anspruch genommen werden.
Art. 39
Vergütung
(1) Sicherungsverwahrte, die eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt.
(2) 1Für die Teilnahme an schulischer oder beruflicher Bildung während der Arbeitszeit erhalten Sicherungsverwahrte eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. 2Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.
(3) 1Der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe (Vergütung) sind 16 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). 2Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung wird nach einem Stundensatz bemessen.
(4) 1Die Vergütung kann je nach der Leistung der Sicherungsverwahrten gestuft werden. 2§ 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3 und 5 der Bayerischen Strafvollzugsvergütungsverordnung gelten entsprechend.
(5) 88 v. H. der Eckvergütung dürfen nicht unterschritten werden.
(6) 1Nehmen Sicherungsverwahrte an Behandlungsmaßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 während ihrer Beschäftigungszeit teil, erhalten sie in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Vergütung eine Ausbildungsbeihilfe. 2In der Woche können bis zu zehn Behandlungsstunden vergütet werden.
(7) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, ist von der Vergütung ein Betrag einzubehalten, der dem Anteil der Sicherungsverwahrten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.
(8) Die Vergütung ist den Sicherungsverwahrten schriftlich bekannt zu geben.
Art. 40
Gelder aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen
Bei Aufnahme in den Vollzug der Sicherungsverwahrung werden vorhandene Gelder aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen entsprechend Art. 41 bis 45 gutgeschrieben.
Art. 41
Hausgeld
(1) Sicherungsverwahrte dürfen von ihrer Vergütung drei Siebtel monatlich (Hausgeld) für den Einkauf (Art. 20) oder anderweitig verwenden.
(2) Für Sicherungsverwahrte, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (Art. 35 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (Art. 35 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.
Art. 42
Überbrückungsgeld
(1) Aus der Vergütung und aus den Bezügen der Sicherungsverwahrten, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (Art. 35 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (Art. 35 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Sicherungsverwahrten und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll.
(2) 1Das Überbrückungsgeld wird den Sicherungsverwahrten bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. 2Die Anstalt kann es auch ganz oder zum Teil den Bewährungshelfern oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Sicherungsverwahrten ausgezahlt wird. 3Die Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. 4Mit Zustimmung der Sicherungsverwahrten kann das Überbrückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3) Die Inanspruchnahme des Überbrückungsgelds für Ausgaben, die der Eingliederung der Sicherungsverwahrten dienen, kann gestattet werden.
Art. 43
Eigengeld
(1) 1Als Eigengeld werden gutgeschrieben
1.
eingebrachtes Geld,
2.
Vergütung im Sinn von Art. 39 Abs. 3 Satz 1, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird,
3.
Bezüge der Sicherungsverwahrten, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (Art. 35 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (Art. 35 Abs. 2), soweit diese Bezüge nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden,
4.
Geld, das für die Sicherungsverwahrten eingezahlt wird.
2Art. 44 bleibt unberührt.
(2) 1Die Sicherungsverwahrten können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. 2Art. 20 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Art. 44
Sondergeld
1Für die Sicherungsverwahrten kann für die Kosten einer Krankenbehandlung Geld einbezahlt werden. 2Dieses ist als Sondergeld gutzuschreiben. 3Kann das Geld nicht oder nicht in vollem Umfang für den konkret zu bezeichnenden Zweck eingesetzt werden, ist es zum Eigengeld gutzuschreiben.
Art. 45
Taschengeld
(1) 1Sicherungsverwahrten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. 2Eine Leistung nach Art. 19 Abs. 3 bleibt bei der Feststellung der Bedürftigkeit in dem Monat unberücksichtigt, für den die Leistung bestimmt ist.
(2) 1Das monatliche Taschengeld entspricht dem zweieinhalbfachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 39 Abs. 3 Satz 1). 2Taschengeld wird im Monat bis zum fünffachen Tagessatz der Eckvergütung gewährt, wenn Sicherungsverwahrte eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausüben oder an Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 teilnehmen. 3Die Höhe des Taschengelds nach Satz 2 orientiert sich an der Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behandlung.
(3) Das Taschengeld darf für den Einkauf (Art. 20) oder anderweitig verwendet werden.
Art. 46
Kostenbeteiligung
(1) An den Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden die Sicherungsverwahrten nicht beteiligt.
(2) 1An den Kosten für sonstige Leistungen können die Sicherungsverwahrten durch Erhebung von Kostenbeiträgen beteiligt werden. 2Dies gilt insbesondere für
1.
Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, höchstens jedoch im Umfang der Beteiligung gesetzlich Versicherter (Art. 50 in Verbindung mit Art. 63 BayStVollzG),
2.
Sehhilfen (Art. 50 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG),
3.
ärztliche Behandlungen zur sozialen Eingliederung (Art. 50 in Verbindung mit Art. 65 BayStVollzG),
4.
Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen,
5.
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (Art. 72 Abs. 2).
(3) 1Von der Erhebung von Kostenbeiträgen ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um das Erreichen der Vollzugsziele nicht zu gefährden. 2Für Zeiten, in denen Sicherungsverwahrte bedürftig sind, soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen abgesehen werden.
Art. 47
Seelsorge
(1) 1Den Sicherungsverwahrten darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden; Art. 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 2Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) 1Sicherungsverwahrte dürfen religiöse Schriften besitzen. 2Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3) Den Sicherungsverwahrten sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
Art. 48
Religiöse Veranstaltungen
(1) Sicherungsverwahrte haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.
(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft werden Sicherungsverwahrte zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmen.
(3) Sicherungsverwahrte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten ist; der Seelsorger oder die Seelsorgerin soll vorher gehört werden.
Art. 49
Weltanschauungsgemeinschaften
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten Art. 47 und 48 entsprechend.

Teil 9 Gesundheitsfürsorge

Art. 50
Gesundheitsfürsorge
(1) Art. 58 bis 68 BayStVollzG über die Gesundheitsfürsorge gelten entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Sicherungsverwahrung nicht entgegenstehen.
(2) Art. 82 bis 85 BayStVollzG über den Frauenstrafvollzug gelten entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Sicherungsverwahrung nicht entgegenstehen.
Art. 51
Freizeit
(1) 1Die Sicherungsverwahrten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. 2Die Anstalt hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. 3Die Benutzung einer Bücherei ist zu ermöglichen.
(2) 1Die Sicherungsverwahrten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. 2Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Sicherungsverwahrten an die Behandlung heranzuführen.
Art. 52
Zeitungen und Zeitschriften
(1) Sicherungsverwahrte dürfen Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.
(2) 1Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. 2Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Sicherungsverwahrten vorenthalten werden, wenn sie das Erreichen der Vollzugsziele oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.
Art. 53
Hörfunk und Fernsehen
(1) 1Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des Art. 52 zugelassen. 2Die Betriebskosten können den Sicherungsverwahrten auferlegt werden.
(2) Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Sicherungsverwahrten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
Art. 54
Vollzugsöffnende Maßnahmen
(1) Vollzugsöffnende Maßnahmen sind insbesondere
1.
das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) oder ohne Begleitung (Ausgang),
2.
das Verlassen der Anstalt für mehr als einen Tag (Langzeitausgang) bis zu zwei Wochen,
3.
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang).
(2) Vollzugsöffnende Maßnahmen nach Abs. 1 werden mit Zustimmung der Sicherungsverwahrten und nach Anhörung der Strafvollstreckungskammer zum Erreichen der Vollzugsziele gewährt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, die Sicherungsverwahrten werden sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung von Straftaten missbrauchen.
(3) 1Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Abs. 1 nicht gewährt, ist den Sicherungsverwahrten mit ihrer Zustimmung das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht Vollzugsbediensteter für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) zu gestatten. 2Ausführungen erfolgen mindestens vier Mal im Jahr. 3Sie dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen und dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Sicherungsverwahrten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Ausführung zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen werden. 4Die Ausführungen unterbleiben auch dann, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden.
Art. 55
Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass
(1) 1Vollzugsöffnende Maßnahmen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. 2Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Sicherungsverwahrten sowie die lebensgefährliche Erkrankung oder der Tod Angehöriger der Sicherungsverwahrten. 3Auf Ersuchen eines Gerichts werden die Sicherungsverwahrten vorgeführt.
(2) Art. 54 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne Zustimmung der Sicherungsverwahrten zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
Art. 56
Weisungen, Aufhebung von vollzugsöffnenden Maßnahmen
(1) Die Anstalt kann für die vollzugsöffnenden Maßnahmen Weisungen erteilen.
(2) Bei der Ausgestaltung der vollzugsöffnenden Maßnahmen ist den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen.
(3) 1Vollzugsöffnende Maßnahmen können widerrufen werden, wenn
1.
sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände hätten versagt werden können,
2.
die Sicherungsverwahrten die Maßnahmen missbrauchen oder
3.
die Sicherungsverwahrten einer Weisung nicht nachkommen.
2Mit Wirkung für die Zukunft können vollzugsöffnende Maßnahmen zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorgelegen haben.
Art. 57
Begutachtung vor vollzugsöffnenden Maßnahmen
(1) 1Die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen ist besonders gründlich zu prüfen. 2Hierzu soll ein Gutachten eingeholt werden. 3Bei der Entscheidung sind auch die Feststellungen im Urteil und die im Ermittlungs- oder Strafverfahren erstatteten Gutachten zu berücksichtigen.
(2) 1Die Begutachtung bedarf der Zustimmung der Sicherungsverwahrten. 2Verweigern die Sicherungsverwahrten die Zustimmung, so begründet dies in der Regel die Annahme, dass die Voraussetzungen nach Art. 54 Abs. 2 für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nicht gegeben sind. 3Die Sicherungsverwahrten sind hierauf bei der Anordnung der Begutachtung hinzuweisen.
Art. 58
Langzeitausgang, Verlegung in den offenen Vollzug zur Vorbereitung der Entlassung
(1) Die Anstalt kann den Sicherungsverwahrten unter den Voraussetzungen von Art. 54 Abs. 2 zur Vorbereitung der Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewähren.
(2) 1Den Sicherungsverwahrten sollen für den Langzeitausgang nach Abs. 1 Weisungen erteilt werden. 2Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen, sich in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs aufzuhalten und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
(3) Zur Entlassungsvorbereitung kann mit ihrer Zustimmung die Unterbringung in Einrichtungen des offenen Vollzugs erfolgen, wenn die Sicherungsverwahrten dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Unterbringung im offenen Vollzug zu Straftaten missbrauchen werden.
(4) Art. 57 gilt entsprechend.
Art. 59
Soziale Hilfe
(1) 1Die Sicherungsverwahrten können die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um ihre persönlichen Schwierigkeiten zu lösen und die Entlassung vorzubereiten. 2Die soziale Hilfe soll darauf gerichtet sein, die Sicherungsverwahrten in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.
(2) Sicherungsverwahrte mit Deutsch- oder Integrationsdefiziten sollen dazu angehalten werden, auf freiwilliger Basis an dem in Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG genannten Unterricht teilzunehmen, wenn dies dem Zweck der Sicherungsverwahrung nicht widerspricht und mit vertretbarem Aufwand ermöglicht werden kann.
Art. 60
Hilfe bei der Aufnahme
(1) Bei der Aufnahme wird den Sicherungsverwahrten geholfen, insbesondere die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(2) Die Sicherungsverwahrten sind über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.
Art. 61
Hilfe während des Vollzugs, Täter-Opfer-Ausgleich
(1) Die Sicherungsverwahrten werden in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere das Wahlrecht auszuüben, sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen.
(2) 1Die Einsicht der Sicherungsverwahrten in ihre Verantwortung für die Tat, insbesondere für die beim Opfer verschuldeten Tatfolgen, soll geweckt werden. 2Die Sicherungsverwahrten sind anzuhalten, den durch die Straftat verursachten Schaden zu regeln. 3Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist in geeigneten Fällen anzustreben.
Art. 62
Vorbereitung der Entlassung
1Um die Entlassung vorzubereiten, sind die Sicherungsverwahrten bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. 2Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen.
Art. 63
Hilfe zur Entlassung
Die Anstalt wirkt darauf hin, dass die Sicherungsverwahrten nach ihrer Entlassung insbesondere über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf in therapeutische oder andere nachsorgende Maßnahmen vermittelt werden.
Art. 64
Entlassung
(1) 1Die Sicherungsverwahrten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden. 2Bei Bedarf soll die Anstalt den Transport zur Unterkunft vermitteln.
(2) Fällt das Ende der Sicherungsverwahrung auf einen Samstag oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Sicherungsverwahrten an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Sicherungsverwahrten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.
(4) Sicherungsverwahrte erhalten, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, eine Beihilfe zu den Reisekosten, eine Überbrückungsbeihilfe, erforderlichenfalls angemessene Kleidung und sonstige notwendige Unterstützung (Entlassungsbeihilfe).
(5) Die Überbrückungsbeihilfe soll die Sicherungsverwahrten in die Lage versetzen, ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, bis sie ihn anderweitig decken können.
(6) 1 Art. 42 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 2Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
Art. 65
Nachgehende Betreuung
Die Anstalt kann den Sicherungsverwahrten auf Antrag auch nach der Entlassung Hilfestellung gewähren und die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortführen, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.
Art. 66
Verbleib und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
(1) 1Frühere Sicherungsverwahrte können auf ihren Antrag vorübergehend in einer Anstalt verbleiben oder wiederaufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. 2Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich.
(2) 1Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. 2Art. 77 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 und 3 BayStVollzG bleiben unberührt.
(3) 1Bei Widerruf ihres Antrags sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen. 2Ein Widerruf des Antrags darf nicht zur Unzeit erfolgen.
Art. 67
Grundsatz
(1) Das Verantwortungsbewusstsein der Sicherungsverwahrten für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Sicherungsverwahrten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Sicherungsverwahrten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
Art. 68
Verhaltensvorschriften
(1) 1Die Sicherungsverwahrten dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, anderen Sicherungsverwahrten und Dritten das geordnete Zusammenleben in der Anstalt nicht stören. 2Ihr Bewusstsein für ein gewaltfreies Zusammenleben ist zu entwickeln und zu stärken. 3Sie sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen.
(2) 1Die Sicherungsverwahrten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. 2Einen ihnen zugewiesenen Bereich nach Art. 15 dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(3) Die Sicherungsverwahrten sind verpflichtet, ihre Zimmer und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4) Die Sicherungsverwahrten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
Art. 69
Ersatz von Aufwendungen
(1) 1Die Sicherungsverwahrten sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Sicherungsverwahrter oder Gefangener verursacht haben. 2Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach Art. 39 Abs. 3 Satz 1 übersteigender Teil des Hausgelds in Anspruch genommen werden.
(3) Für die in Abs. 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Abs. 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung der Sicherungsverwahrten oder ihre Eingliederung behindert würde.
Art. 70
Durchsuchung
(1) 1Sicherungsverwahrte, ihre Sachen und die Zimmer dürfen durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher Sicherungsverwahrter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Sicherungsverwahrter darf nur von Frauen vorgenommen werden; dies gilt nicht für das Absuchen der Sicherungsverwahrten mit technischen Mitteln oder mit sonstigen Hilfsmitteln. 3Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) 1Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie darf bei männlichen Sicherungsverwahrten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Sicherungsverwahrten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. 3Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4Andere Sicherungsverwahrte oder Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Sicherungsverwahrte bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und vor und nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung für Sicherungsverwahrung nach Abs. 2 zu durchsuchen sind.
(4) Art. 91 Abs. 4 bis 6 BayStVollzG gilt entsprechend.
Art. 71
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Sicherungsverwahrten zulässig:
1.
die Aufnahme von Lichtbildern,
2.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
3.
Messungen,
4.
die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht und Stimme.
(2) 1Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. 2Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. 3Die nach Abs. 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Abs. 1, Art. 73 Abs. 2 und Art. 96 in Verbindung mit Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayStVollzG genannten Zwecke verarbeitet werden. 4Art. 201 Abs. 4 Satz 2 BayStVollzG bleibt unberührt.
Art. 72
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum
(1) 1Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. 2Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahme den Sicherungsverwahrten auferlegt werden.
Art. 73
Festnahmerecht
(1) Sicherungsverwahrte, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.
(2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Sicherungsverwahrten erforderlich ist.
Art. 74
Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen Sicherungsverwahrte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die ständige Beobachtung der Sicherungsverwahrten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
3.
die Trennung von anderen Sicherungsverwahrten (Absonderung),
4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und
6.
die Fesselung.
(3) Maßnahmen nach Abs. 2 Nrn. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht abgewendet werden kann.
(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Sicherungsverwahrten liegenden Gefahr unerlässlich ist.
(5) 1Fesseln dürfen nur an den Händen oder an den Füßen, im Ausnahmefall auch an Händen und Füßen angelegt werden; Satz 2 und Abs. 7 bleiben unberührt. 2Im Interesse der Sicherungsverwahrten kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. 3Die Fesselung kann zeitweise gelockert werden, soweit dies notwendig ist.
(6) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Abs. 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.
(7) Eine Fesselung der Sicherungsverwahrten, durch welche die Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich ist.
Art. 75
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet vorbehaltlich des Abs. 3 die Anstaltsleitung an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Vorher ist der Arzt oder die Ärztin zu hören, wenn
1.
Sicherungsverwahrte ärztlich behandelt oder beobachtet werden,
2.
der seelische Zustand der Sicherungsverwahrten Anlass der Maßnahme ist oder
3.
eine Fixierung angeordnet werden soll.
2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. 3Die an der Behandlung maßgeblich beteiligten Personen sind alsbald zu unterrichten.
(3) 1Die Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung des zuständigen Gerichts, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Maßnahme. 2Bei Gefahr im Verzug kann ohne vorherige Anordnung nach Satz 1 mit der Fixierung begonnen werden. 3Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen, es sei denn, es ist absehbar, dass die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet sein und eine zeitnahe Wiederholung nicht erforderlich werden wird.
(4) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrecht erhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. 2Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie noch erforderlich sind.
(5) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen sollen den Sicherungsverwahrten erläutert werden. 2Zu dokumentieren sind
1.
die Anordnung,
2.
Entscheidungen zur Fortdauer,
3.
die Durchführung und Überwachung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes und
4.
bei Fixierungen
a)
die Gründe der Anordnung und
b)
der Hinweis nach Satz 3.
3Nach Beendigung der Fixierung sind die Sicherungsverwahrten auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.
(6) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Art. 74 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. 2Absonderung und Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(7) 1Während der Absonderung, der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum oder der Fixierung sind die Sicherungsverwahrten in besonderem Maß zu betreuen. 2Sind die Sicherungsverwahrten fixiert oder während der Absonderung oder der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum sonst gefesselt, sind sie durch geeignete Bedienstete ständig und unmittelbar zu beobachten. 3Bei der Fixierung dürfen nur Bedienstete zur Beobachtung eingesetzt werden, die ärztlich in solche Aufgaben eingewiesen wurden.
Art. 76
Ärztliche Überwachung
(1) 1Sicherungsverwahrte, die in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt sind (Art. 74 Abs. 2 Nrn. 5 und 6), sucht der Arzt oder die Ärztin alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports (Art. 74 Abs. 6). 3Bei einer Fixierung stellt der Arzt oder die Ärztin eine angemessene ärztliche Überwachung sicher.
(2) Der Arzt oder die Ärztin ist regelmäßig zu hören, solange Sicherungsverwahrten der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.

Teil 14 Unmittelbarer Zwang

Art. 77
Unmittelbarer Zwang
Art. 101 bis 108 BayStVollzG gelten entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Sicherungsverwahrung nicht entgegenstehen.
Art. 78
Disziplinarmaßnahmen
(1) 1Verstoßen Sicherungsverwahrte schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann die Anstaltsleitung gegen sie Disziplinarmaßnahmen anordnen. 2Satz 1 gilt nicht für Verstöße gegen Art. 36.
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Sicherungsverwahrten zu verwarnen.
(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind:
1.
der Verweis,
2.
der Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers bis zu einem Monat,
4.
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu einem Monat,
5.
der Entzug von Geräten der Unterhaltungselektronik bis zu einem Monat und
6.
Arrest bis zu vier Wochen.
(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(5) Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere über die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft.
(6) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(7) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(8) Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sollen Pflichtverstöße nach Abs. 1 im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet werden.
Art. 79
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
(1) 1Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. 2Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
(2) 1Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. 2Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Sicherungsverwahrten erneut schuldhaft gegen Pflichten verstoßen.
(3) Der Vollzug unterbleibt, wird verschoben oder unterbrochen, wenn durch diesen der Erfolg der Behandlung nachhaltig gefährdet wird.
(4) 1Für die Dauer des Arrests werden die Sicherungsverwahrten abgesondert. 2Sie können in einem besonderen Raum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an ein zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmtes Zimmer gestellt werden. 3Soweit nichts anderes angeordnet ist, ruhen die Befugnisse der Sicherungsverwahrten zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raums, in dem der Arrest vollzogen wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Zimmers mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. 4Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme von Lesestoff sind nicht zugelassen.
(5) Für die Dauer des Arrests und bei einer Maßnahme nach Art. 78 Abs. 3 Nr. 3 bleiben die Rechte zur Teilnahme an unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahmen, am Gottesdienst und auf einen täglichen mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien unberührt.
Art. 80
Disziplinarbefugnis
(1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. 2Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung oder bei einer Überstellung ist die Anstaltsleitung am Bestimmungsort zuständig. 3Ist im Fall einer Überstellung die Durchführung des Disziplinarverfahrens dort aus besonderen Gründen nicht möglich, liegt die Disziplinarbefugnis bei der Leitung der Stammanstalt.
(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Anstaltsleitung richtet.
(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Sicherungsverwahrte in einer anderen Anstalt oder während einer vorangegangenen Freiheitsentziehung angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt.
Art. 81
Verfahren
(1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Vor der Anhörung werden die Sicherungsverwahrten darüber unterrichtet, welche Verfehlung ihnen zur Last gelegt wird und dass es ihnen freisteht, sich zur Sache zu äußern. 3Die Erhebungen, insbesondere die Einlassungen der Sicherungsverwahrten, werden schriftlich festgehalten.
(2) 1Die Anstaltsleitung soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Sicherungsverwahrten mitwirken. 2Art. 75 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung wird den Sicherungsverwahrten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
(4) 1Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt oder die Ärztin zu hören. 2Während des Arrests stehen die Sicherungsverwahrten unter ärztlicher Aufsicht. 3Der Vollzug des Arrests unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Sicherungsverwahrten gefährdet würde.

Teil 16 Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Mitverantwortung

Art. 82
Beschwerde und Aufhebung von Maßnahmen
Art. 115 und 115a BayStVollzG gelten entsprechend.
Art. 83
Mitverantwortung
Art. 116 BayStVollzG gilt entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Sicherungsverwahrung nicht entgegenstehen.
Art. 84
Organisation
(1) Die Ausgestaltung einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.
(2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport und Seelsorge vorzusehen.
(3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.
(4) Die höchstzulässige Belegung einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung wird durch das Staatsministerium der Justiz festgesetzt.
Art. 85
Trennungsgrundsätze
(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt getrennt vom Vollzug anderer Freiheitsentziehungen.
(2) 1Der Vollzug der Sicherungsverwahrung kann in einer für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen bestimmten Anstalt oder Abteilung unter den in Art. 12 Abs. 2 oder Art. 50 in Verbindung mit Art. 67 BayStVollzG geregelten Voraussetzungen erfolgen. 2In den Fällen des Art. 12 Abs. 2 müssen sich die Unterbringungsbedingungen im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen für Gefangene unterscheiden. 3Im Übrigen bleiben die Rechte der Sicherungsverwahrten nach diesem Gesetz unberührt.
(3) Weibliche und männliche Sicherungsverwahrte sind getrennt voneinander unterzubringen.
(4) Neben den Angeboten in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung ist eine Nutzung der übrigen Angebote der Anstalt, insbesondere im Bereich der Beschäftigung, der Freizeit, des Sports und der Religionsausübung auch gemeinsam mit Gefangenen zulässig.
Art. 86
Anstaltsleitung
(1) 1Die Anstaltsleitung trifft die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen. 2Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug der Sicherungsverwahrung, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.
(2) Die Befugnis, die Durchsuchung nach Art. 70 Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Art. 74 und die Disziplinarmaßnahmen nach Art. 78 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
Art. 87
Bedienstete
(1) 1Für den Vollzug der Sicherungsverwahrung ist die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen, insbesondere des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes, des Krankenpflegedienstes und des Verwaltungsdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärzten, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeitern vorzusehen, um eine Betreuung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu gewährleisten. 2Art. 178 bis 182 BayStVollzG gelten entsprechend.
(2) 1Das Personal muss für den Vollzug der Sicherungsverwahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. 2Fortbildungen sowie Praxisberatung und Praxisbegleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt.
(3) 1Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. 2Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungsfreien Zeit der Sicherungsverwahrten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.
Art. 88
Zusammenarbeit
(1) 1Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken an dem Erreichen der Vollzugsziele mit. 2Die Sicherheit der Anstalt ist durch die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und geeignete Behandlungsmaßnahmen zu gewährleisten.
(2) 1Die Anstalt arbeitet mit öffentlichen Stellen, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung der Sicherungsverwahrten fördern kann, eng zusammen. 2Die Unterstützung der Sicherungsverwahrten durch ehrenamtliche Betreuer und Mitarbeiter ist zu fördern.
(3) Die Anstalt stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.
(4) Zur Entlassungsvorbereitung ist insbesondere mit der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht und den Einrichtungen der Straffälligenhilfe frühzeitig Kontakt aufzunehmen.
Art. 89
Konferenzen
Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch.
Art. 90
Länderübergreifende Verlegungen
(1) Sicherungsverwahrte können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz in den Vollzug der Sicherungsverwahrung eines anderen Landes verlegt werden, wenn die in diesem Gesetz geregelten Voraussetzungen für eine Verlegung vorliegen und die zuständige Behörde des anderen Landes zustimmt.
(2) Sicherungsverwahrte aus einem anderen Land können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz in den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach diesem Gesetz aufgenommen werden.
Art. 91
Hausordnung
(1) 1Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung für die Einrichtung für Sicherungsverwahrung. 2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind insbesondere die Anordnungen aufzunehmen über
1.
Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2.
Zeiten der Behandlung, der Beschäftigung und der Nachtruhe sowie die Freizeit,
3.
auf der Grundlage dieses Gesetzes besonders auferlegte Pflichten sowie
4.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3) Sicherungsverwahrte erhalten einen Abdruck der Hausordnung.
Art. 92
Beiräte
Ein nach Art. 185 Abs. 1 BayStVollzG gebildeter Beirat ist auch für die Angelegenheiten der Sicherungsverwahrten zuständig.
Art. 93
Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten nach Art. 173 Abs. 1 BayStVollzG durch das Staatsministerium der Justiz (Aufsichtsbehörde) umfasst auch den Vollzug der Sicherungsverwahrung.
Art. 94
Vollstreckungsplan
Die Aufsichtsbehörde regelt in dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach allgemeinen Merkmalen.

Teil 19 Kriminologische Forschung

Art. 95
Kriminologische Forschung, Evaluation
(1) 1Die im Vollzug der Sicherungsverwahrung eingesetzten Therapien und sonstige Behandlungsmaßnahmen sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. 2Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben.
(2) Art. 197 Abs. 4a BayStVollzG gilt entsprechend.

Teil 20 Akten und Datenschutz

Art. 96
Akten und Datenschutz
Art. 195 BayStVollzG über die Akten sowie Art. 196 bis 205 BayStVollzG über den Schutz personenbezogener Daten finden beim Vollzug der Sicherungsverwahrung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1.
Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten entsprechend Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayStVollzG ist auch zulässig, soweit dies für Maßnahmen der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung oder für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung erforderlich ist.
2.
Art. 197 Abs. 7 BayStVollzG gilt auch für den Fall, dass die Nutzung anderer nach Art. 30 Satz 1 zugelassener Formen der Telekommunikation den Sicherungsverwahrten gestattet ist.
Art. 97
Ziele des Vollzugs
(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel, die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann.
(2) Art. 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Art. 98
Gestaltung des Vollzugs
(1) 1Der Vollzug der Therapieunterbringung ist medizinisch-therapeutisch und freiheitsorientiert auszurichten. 2Er gewährleistet eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans. 3Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit so wenig wie möglich belastend auszugestalten. 4Art. 3 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung Art. 4 bis 96 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1.
Für den Fall, dass auf Grund der psychischen Störung im Einzelfall eine Behandlung wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung in einer Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 3 medizinisch notwendig ist, verlegt oder überstellt die Einrichtung für Sicherungsverwahrung im Einvernehmen mit der aufnehmenden Einrichtung nach Anhörung des nach § 4 ThUG zuständigen Gerichts die Untergebrachten in diese Einrichtung. Für das Verfahren im Fall der Rückverlegung oder -überstellung gilt Satz 1 entsprechend.
2.
Bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen sind auch medizinisch-therapeutische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
3.
In den Fällen der Art. 54 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 ist das nach § 4 ThUG zuständige Gericht anzuhören.
4.
In den Fällen des Art. 96 in Verbindung mit Art. 197 Abs. 2, 3, 6 und 7 BayStVollzG ist eine Übermittlung von Daten auch an das nach § 4 ThUG und das für Entscheidungen nach § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Gericht zulässig.
(3) Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, 18 bis 26, 27 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 und Art. 28 bis 32 des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG) entsprechende Anwendung.
Art. 99
Unterrichtung
Die nach Art. 1 Abs. 2 oder 3 zuständige Einrichtung unterrichtet das nach § 4 ThUG zuständige Gericht und die Aufsichtsbehörde, sobald ihr Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr gegeben sind.
Art. 100
Zuständigkeit
(1) Untere Verwaltungsbehörden im Sinn des Therapieunterbringungsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.
(2) Zuständig für den Vollzug der Unterbringung ist in Fällen des Art. 1 Abs. 2 die Einrichtung für Sicherungsverwahrung.
(3) 1Bei Unterbringungen nach Art. 1 Abs. 3 haben die Bezirke auf Ersuchen der Kreisverwaltungsbehörde die Unterbringung von Personen in geeigneten geschlossenen Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 3 zu vollziehen. 2Die Bezirke nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. 3Art. 95 Abs. 6 bis 9 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze finden entsprechende Anwendung. 4Örtlich zuständig für den Vollzug nach Art. 1 Abs. 3 ist der Bezirk, in dessen Bereich die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
(4) 1Die untergebrachte Person kann in eine andere geschlossene Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 3 eingewiesen oder verlegt werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und dadurch ihre Behandlung oder Eingliederung gefördert wird oder dies aus Gründen der Sicherheit oder der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. 2Über die Verlegung entscheidet der Bezirk. 3Soll die Verlegung in eine andere geschlossene Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 3 eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks; in dringenden Fällen kann die Zustimmung durch die Fachaufsichtsbehörde ersetzt werden. 4Eine Verlegung in eine oder aus einer geeigneten geschlossenen Einrichtung eines anderen Landes unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 bedarf der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. 5Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verfahren infolge einer Einweisung oder Verlegung nach Satz 1 an die Kreisverwaltungsbehörde abzugeben, in deren Bereich die aufnehmende Einrichtung liegt.
(5) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann sich zur Erfüllung der ihr durch das Therapieunterbringungsgesetz übertragenen Aufgaben der Mitwirkung der Polizei bedienen. 2Dies gilt auch für die Bezirke bei Verlegungen untergebrachter Personen.
(6) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Bezirke hinsichtlich der ihnen durch Abs. 3 übertragenen Aufgaben.
Art. 101
Kostentragung
(1) Die notwendigen Kosten der Therapieunterbringung trägt der Freistaat Bayern.
(2) Soweit Personen in Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 3 untergebracht sind, werden den Bezirken die notwendigen Kosten nachträglich erstattet; die Kostenerstattung kann im Einvernehmen mit dem Bezirk auch in pauschalierter Form erfolgen.
Art. 102
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1 und Art. 109 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Art. 103
Regelungsumfang
Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern §§ 129 bis 135 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG), mit Ausnahme der Vorschriften über den Pfändungsschutz (§§ 130, 51 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 3 StVollzG) und über das gerichtliche Verfahren (§§ 130, 109 bis 121b StVollzG).
Art. 104
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
München, den 22. Mai 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer