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Art. 69
Ersatz von Aufwendungen
(1) 1Die Sicherungsverwahrten sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Sicherungsverwahrter oder Gefangener verursacht haben. 2Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen sowie von Forderungen wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung fremden Eigentums während der Inhaftierung kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach Art. 39 Abs. 3 Satz 1 übersteigender Teil des Hausgelds in Anspruch genommen werden.
(3) Für die in Abs. 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Abs. 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung der Sicherungsverwahrten oder ihre Eingliederung behindert würde.