Inhalt
(1) 1Sicherungsverwahrte, ihre Sachen und die Zimmer dürfen durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher Sicherungsverwahrter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Sicherungsverwahrter darf nur von Frauen vorgenommen werden; dies gilt nicht für das Absuchen der Sicherungsverwahrten mit technischen Mitteln oder mit sonstigen Hilfsmitteln. 3Von Satz 2 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten, insbesondere in den Fällen des Art. 85 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG, abgewichen werden. 4Das Schamgefühl ist zu schonen. 5Bei der Durchsuchung von Zimmern ist die Anwesenheit der Sicherungsverwahrten nur gestattet, wenn keine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorliegt.
(2) 1Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie darf bei männlichen Sicherungsverwahrten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Sicherungsverwahrten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. 3Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 5Andere Sicherungsverwahrte oder Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Sicherungsverwahrte bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und vor und nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung für Sicherungsverwahrung nach Abs. 2 zu durchsuchen sind.
(4) Art. 91 Abs. 4 bis 6 BayStVollzG gilt entsprechend.