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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 47
Seelsorge
(1) 1Den Sicherungsverwahrten darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden; Art. 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 2Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) 1Sicherungsverwahrte dürfen religiöse Schriften besitzen. 2Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3) Den Sicherungsverwahrten sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.