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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 37
Ablösung
Sicherungsverwahrte können von einer Beschäftigung abgelöst werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus Gründen der Behandlung erforderlich ist oder wenn sich herausstellt, dass sie den Anforderungen nicht genügen.