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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 62
Vorbereitung der Entlassung
1Um die Entlassung vorzubereiten, sind die Sicherungsverwahrten bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. 2Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen.