Inhalt
    
    
            
              Art. 62
               Vorbereitung der Entlassung 
              
             
             1Um die Entlassung vorzubereiten, sind die Sicherungsverwahrten bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. 2Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen.