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Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – BaySvVollzG) Vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275) BayRS 312-0-J (Art. 1–104)
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Teil 1 Anwendungsbereich (Art. 1)
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Teil 2 Grundsätze (Art. 2–6)
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Teil 3 Aufnahme und Behandlung (Art. 7–12)
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Teil 4 Unterbringung (Art. 13–20)
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Teil 5 Außenkontakte (Art. 21–32)
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Teil 6 Beschäftigung und Vergütung (Art. 33–39)
Art. 33 Beschäftigung
Art. 34 Zeugnisse über Bildungsmaßnahmen
Art. 35 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
Art. 36 Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung
Art. 37 Ablösung
Art. 38 Freistellung von der Beschäftigung
Art. 39 Vergütung
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Teil 7 Gelder der Sicherungsverwahrten, Kostenbeteiligung (Art. 40–46)
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Teil 8 Religionsausübung (Art. 47–49)
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Teil 9 Gesundheitsfürsorge (Art. 50)
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Teil 10 Freizeit (Art. 51–53)
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Teil 11 Vollzugsöffnende Maßnahmen (Art. 54–58)
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Teil 12 Soziale Hilfe, Entlassung (Art. 59–66)
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Teil 13 Sicherheit und Ordnung (Art. 67–76)
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Teil 14 Unmittelbarer Zwang (Art. 77)
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Teil 15 Disziplinarmaßnahmen (Art. 78–81)
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Teil 16 Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Mitverantwortung (Art. 82–83)
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Teil 17 Organisation, Trennungsgrundsätze (Art. 84–91)
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Teil 18 Anstaltsbeiräte, Aufsicht (Art. 92–94)
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Teil 19 Kriminologische Forschung (Art. 95)
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Teil 20 Akten und Datenschutz (Art. 96)
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Teil 21 Besondere Vorschriften über den Vollzug der Therapieunterbringung (Art. 97–101)
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Teil 22 Schlussbestimmungen (Art. 102–104)
[Schlussformel]
Inhalt
BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
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Art. 34
Zeugnisse über Bildungsmaßnahmen
Aus dem Zeugnis über eine schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme darf der Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht erkennbar sein.