Inhalt

BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 87
Bedienstete
(1) 1Für den Vollzug der Sicherungsverwahrung ist die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen, insbesondere des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes, des Krankenpflegedienstes und des Verwaltungsdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärzten, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeitern vorzusehen, um eine Betreuung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu gewährleisten. 2Art. 178 bis 182 BayStVollzG gelten entsprechend.
(2) 1Das Personal muss für den Vollzug der Sicherungsverwahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. 2Fortbildungen sowie Praxisberatung und Praxisbegleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt.
(3) 1Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. 2Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungsfreien Zeit der Sicherungsverwahrten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.