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Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – BaySvVollzG) Vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275) BayRS 312-0-J (Art. 1–104)
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Teil 1 Anwendungsbereich (Art. 1)
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Teil 2 Grundsätze (Art. 2–6)
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Teil 3 Aufnahme und Behandlung (Art. 7–12)
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Teil 4 Unterbringung (Art. 13–20)
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Teil 5 Außenkontakte (Art. 21–32)
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Teil 6 Beschäftigung und Vergütung (Art. 33–39)
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Teil 7 Gelder der Sicherungsverwahrten, Kostenbeteiligung (Art. 40–46)
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Teil 8 Religionsausübung (Art. 47–49)
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Teil 9 Gesundheitsfürsorge (Art. 50)
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Teil 10 Freizeit (Art. 51–53)
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Teil 11 Vollzugsöffnende Maßnahmen (Art. 54–58)
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Teil 12 Soziale Hilfe, Entlassung (Art. 59–66)
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Teil 13 Sicherheit und Ordnung (Art. 67–76)
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Teil 14 Unmittelbarer Zwang (Art. 77)
Art. 77 Unmittelbarer Zwang
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Teil 15 Disziplinarmaßnahmen (Art. 78–81)
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Teil 16 Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Mitverantwortung (Art. 82–83)
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Teil 17 Organisation, Trennungsgrundsätze (Art. 84–91)
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Teil 18 Anstaltsbeiräte, Aufsicht (Art. 92–94)
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Teil 19 Kriminologische Forschung (Art. 95)
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Teil 20 Akten und Datenschutz (Art. 96)
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Teil 21 Besondere Vorschriften über den Vollzug der Therapieunterbringung (Art. 97–101)
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Teil 22 Schlussbestimmungen (Art. 102–104)
[Schlussformel]
Inhalt
BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
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Art. 77 Unmittelbarer Zwang