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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 14
Tageseinteilung
1Die Sicherungsverwahrten sollen durch die Tageseinteilung an eine eigenverantwortliche Lebensführung herangeführt werden. 2Die Tageseinteilung umfasst insbesondere Zeiten der Behandlung, Beschäftigung, Nachtruhe sowie die Freizeit.