Inhalt

BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 27
Überwachung des Schriftwechsels
1Der Schriftwechsel von Sicherungsverwahrten darf ohne ihre Anwesenheit überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. 2Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. 3Art. 32 Abs. 4 bleibt unberührt.