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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 33
Beschäftigung
(1) Sicherungsverwahrten sollen Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung sowie schulische und berufliche Bildung (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
(2) Die Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung und eine geordnete Tagesstruktur zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern.
(3) 1Maßnahmen nach Abs. 1 können in von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen durchgeführt werden. 2Hierbei kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.