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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 86
Anstaltsleitung
(1) 1Die Anstaltsleitung trifft die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen. 2Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug der Sicherungsverwahrung, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.
(2) Die Befugnis, die Durchsuchung nach Art. 70 Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Art. 74 und die Disziplinarmaßnahmen nach Art. 78 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.