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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 59
Soziale Hilfe
(1) 1Die Sicherungsverwahrten können die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um ihre persönlichen Schwierigkeiten zu lösen und die Entlassung vorzubereiten. 2Die soziale Hilfe soll darauf gerichtet sein, die Sicherungsverwahrten in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.
(2) Sicherungsverwahrte mit Deutsch- oder Integrationsdefiziten sollen dazu angehalten werden, auf freiwilliger Basis an dem in Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG genannten Unterricht teilzunehmen, wenn dies dem Zweck der Sicherungsverwahrung nicht widerspricht und mit vertretbarem Aufwand ermöglicht werden kann.