Inhalt
    
    
            
            (1) 1Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung für die Einrichtung für Sicherungsverwahrung. 2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
            (2) In die Hausordnung sind insbesondere die Anordnungen aufzunehmen über
            
              - 1.
 
              - 
                
Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
Zeiten der Behandlung, der Beschäftigung und der Nachtruhe sowie die Freizeit,
               
              
              - 3.
 
              - 
                
auf der Grundlage dieses Gesetzes besonders auferlegte Pflichten sowie
               
              
              - 4.
 
              - 
                
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
               
              
            
            (3) Sicherungsverwahrte erhalten einen Abdruck der Hausordnung.