Inhalt

BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 91
Hausordnung
(1) 1Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung für die Einrichtung für Sicherungsverwahrung. 2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind insbesondere die Anordnungen aufzunehmen über
1.
Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2.
Zeiten der Behandlung, der Beschäftigung und der Nachtruhe sowie die Freizeit,
3.
auf der Grundlage dieses Gesetzes besonders auferlegte Pflichten sowie
4.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3) Sicherungsverwahrte erhalten einen Abdruck der Hausordnung.