Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – BaySvVollzG) Vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275) BayRS 312-0-J (Art. 1–104)
Bereich erweitern
Teil 1 Anwendungsbereich (Art. 1)
Bereich erweitern
Teil 2 Grundsätze (Art. 2–6)
Bereich erweitern
Teil 3 Aufnahme und Behandlung (Art. 7–12)
Bereich erweitern
Teil 4 Unterbringung (Art. 13–20)
Bereich erweitern
Teil 5 Außenkontakte (Art. 21–32)
Bereich erweitern
Teil 6 Beschäftigung und Vergütung (Art. 33–39)
Bereich erweitern
Teil 7 Gelder der Sicherungsverwahrten, Kostenbeteiligung (Art. 40–46)
Bereich erweitern
Teil 8 Religionsausübung (Art. 47–49)
Bereich erweitern
Teil 9 Gesundheitsfürsorge (Art. 50)
Bereich reduzieren
Teil 10 Freizeit (Art. 51–53)
Art. 51 Freizeit
Art. 52 Zeitungen und Zeitschriften
Art. 53 Hörfunk und Fernsehen
Bereich erweitern
Teil 11 Vollzugsöffnende Maßnahmen (Art. 54–58)
Bereich erweitern
Teil 12 Soziale Hilfe, Entlassung (Art. 59–66)
Bereich erweitern
Teil 13 Sicherheit und Ordnung (Art. 67–76)
Bereich erweitern
Teil 14 Unmittelbarer Zwang (Art. 77)
Bereich erweitern
Teil 15 Disziplinarmaßnahmen (Art. 78–81)
Bereich erweitern
Teil 16 Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Mitverantwortung (Art. 82–83)
Bereich erweitern
Teil 17 Organisation, Trennungsgrundsätze (Art. 84–91)
Bereich erweitern
Teil 18 Anstaltsbeiräte, Aufsicht (Art. 92–94)
Bereich erweitern
Teil 19 Kriminologische Forschung (Art. 95)
Bereich erweitern
Teil 20 Akten und Datenschutz (Art. 96)
Bereich erweitern
Teil 21 Besondere Vorschriften über den Vollzug der Therapieunterbringung (Art. 97–101)
Bereich erweitern
Teil 22 Schlussbestimmungen (Art. 102–104)
[Schlussformel]
Inhalt
BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Teil 10 Freizeit
Art. 51 Freizeit
Art. 52 Zeitungen und Zeitschriften
Art. 53 Hörfunk und Fernsehen