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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 84
Organisation
(1) Die Ausgestaltung einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.
(2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport und Seelsorge vorzusehen.
(3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.
(4) Die höchstzulässige Belegung einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung wird durch das Staatsministerium der Justiz festgesetzt.