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Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen
(Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO)
Vom 7. November 2006
(GVBl. S. 852)
BayRS 2021-1/2-1-I
Vollzitat nach RedR: Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl. S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Oktober 2024 (GVBl. S. 498) geändert worden ist
§ 1
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
1Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, ist regelmäßig die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; das gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und für Unverheiratete, die bei ihrer Familie wohnen. 2Im Übrigen ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen regelmäßig am Ort der Wohnung, von der aus eine Person ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung nachgeht.
Zweiter Teil Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen
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Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
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Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,
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Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,
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Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
§ 3
Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
(1) 1Die Gemeinde bildet auch bei Landkreiswahlen für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand. 2Bei mehreren Stimmbezirken bildet sie mindestens einen Briefwahlvorstand.
(2) 1Die Gemeinde beruft die Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände möglichst aus dem Kreis der Wahlberechtigten des betreffenden Stimmbezirks; dabei sollen die Vorschläge der Parteien und der Wählergruppen berücksichtigt werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Gemeindebedienstete berufen werden; diese müssen nicht im Wahlkreis wahlberechtigt sein.
(3) Die Gemeinde hat die Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände rechtzeitig vor dem Wahltag so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmung, der Zulassung oder der Zurückweisung der Wahlbriefe sowie der Ermittlung und der Feststellung des Stimmergebnisses gesichert ist.
§ 4
Beweglicher Wahlvorstand
1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände bilden. 2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder ihrer Stellvertretung und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. 3Die Gemeinde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Wahlkreises mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
§ 5
Einberufung des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
(1) 1 Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses. 2Sie oder er lädt die Beisitzer unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. 3Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses sind bekannt zu machen.
(2) Die Gemeinde teilt den Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände ihre Berufung rechtzeitig mit, beruft sie unter Angabe von Ort und Zeit ein und fordert sie zum rechtzeitigen Erscheinen am Wahltag auf.
(3) Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Ausübung eines Wahlehrenamtes während ihrer Arbeitszeit benötigt, übermittelt ihnen die Gemeinde die nach Art. 53 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) für die Freistellung von der Arbeitsleistung notwendige Bescheinigung; diese soll einen Hinweis auf den Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeber und die Frist für die Antragstellung enthalten.
§ 6
Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
(1) 1Die Wahlvorstände treten rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung im Abstimmungsraum zusammen. 2Die Briefwahlvorstände treten in den von der Gemeinde zugewiesenen und geeignet ausgestatteten Räumen zusammen. 3Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher leiten die Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
(2) 1Während der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der Wahlbriefe müssen mindestens drei Mitglieder, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder jeweils deren Stellvertretung, anwesend sein. 2Bei der Ermittlung und der Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands anwesend sein. 3Fehlende Mitglieder sind namens der Gemeinde von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, von der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher durch Wahlberechtigte der Gemeinde zu ersetzen.
§ 7
Unparteilichkeit und Verschwiegenheit
(1) Die Gemeinde weist die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher sowie ihre Stellvertretung vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher weisen die Beisitzer und die Schriftführerinnen und Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(3) Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
1Zu den Arbeiten des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände können Hilfskräfte beigezogen werden. 2Diese sind nicht Mitglieder.
§ 9
Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände
(1) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(2) Der Wahlvorstand (Briefwahlvorstand) ist beschlussfähig, wenn die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher) und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertretung sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sind.
(3) Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen, sofern nicht die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder die Briefwahlvorsteherin und Briefwahlvorsteher allein zuständig sind.
(1) 1Über die Verhandlungen der Wahlorgane fertigen die Schriftführerinnen und Schriftführer eine gesonderte Niederschrift für jede Wahl. 2Übernimmt der Wahlvorstand die Geschäfte des Briefwahlvorstands, fertigt er nur eine Niederschrift für die Urnen- und die Briefwahl.
(2) Die Beschlüsse sind mit Ausnahme der Beschlüsse über die Gültigkeit der Stimmzettel, der Wahlbriefe und der Wahlscheine in die Niederschrift aufzunehmen; soweit sie nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben.
(3) 1Niederschriften des Wahlausschusses sind von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, die Niederschriften der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen; bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage können sie in elektronischer Form erstellt und ausgedruckt werden. 2Verweigern Mitglieder die Unterschrift, ist das unter Angabe des Grundes zu vermerken.
(1) 1Die Regierung bildet den Beschwerdeausschuss für Gemeinde- und für Landkreiswahlen. 2Sie stellt aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine Person für die Schriftführung und bei Bedarf Hilfskräfte zur Verfügung.
(2) 1Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
(3) 1Ort und Zeit der Sitzung sind bekannt zu machen. 2Hierfür genügt ein Aushang im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. 3Ort und Zeit der Sitzung sind auch im betroffenen Wahlkreis bekannt zu geben.
(4) 1Der Beschwerdeausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. 2Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 3Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(5) 1Das vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2Das vorsitzende Mitglied ist befugt, Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(6) 1Über die Verhandlungen des Beschwerdeausschusses führt die Schriftführerin oder der Schriftführer eine Niederschrift. 2Soweit Beschlüsse nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben. 3Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. 4Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und die beauftragte Person des betroffenen Wahlvorschlags erhalten einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit der Entscheidung und den Gründen.
(7) 1 Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses den Wahltag unverzüglich mit, wenn dieser nicht am Tag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen liegt. 2Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die Mitglieder des Beschwerdeausschusses vorsorglich vom Termin einer möglicherweise notwendigen Sitzung.
(8) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses erhalten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.
Dritter Teil Vorbereitung der Wahl
Abschnitt I Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse
§ 12
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
Der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig bei
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der Vorbereitung der Wahl,
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der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe sowie
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bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.
§ 13
Bildung der allgemeinen Stimmbezirke, Sonderstimmbezirke
(1) Die allgemeinen Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.
(2) 1Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Personen, die zur Ausübung ihres Stimmrechts keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. 2Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.
(3) Für die Durchführung der Landkreiswahlen melden die Gemeinden dem Landratsamt die Anzahl und die Bezeichnung der Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände.
§ 14
Inhalt und Form der Wählerverzeichnisse
(1) 1Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass sie rechtzeitig angelegt werden können. 2Die Gemeinden haben sich gegenseitig alles, was für die Anlegung der Wählerverzeichnisse von Bedeutung ist oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wählerverzeichnissen führen kann, mitzuteilen.
(2) Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind gemeinsame Wählerverzeichnisse anzulegen.
(3) 1In die Wählerverzeichnisse sind die Wahlberechtigten nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung einzutragen. 2Die Wählerverzeichnisse werden unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. 3Sie können auch nach Gemeindeteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. 4Sie enthalten je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe für jede Wahl und eine Spalte für Bemerkungen. 5Ein unterschiedliches Stimmrecht ist zu kennzeichnen.
§ 15
Eintragung in das Wählerverzeichnis
(1) In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor dem Wahltag (Stichtag) in der Gemeinde den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.
(2) 1Bei Gemeinde- und bei Landkreiswahlen bleibt eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, die den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen innerhalb derselben Gemeinde in einen anderen Stimmbezirk verlegt, im Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, in dem sie am Stichtag den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatte. 2Sie ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu unterrichten.
(3) 1Bei Landkreiswahlen wird eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, die den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verlegt, bei der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag eingetragen. 2Die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde ist nicht möglich, wenn die wahlberechtigte Person von der Wegzugsgemeinde einen Wahlschein erhalten hat. 3Sie ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu unterrichten. 4Wird die wahlberechtigte Person auf ihren Antrag eingetragen, benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Wegzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht. 5Wenn bei der Wegzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, die die bisher wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
(4) 1Eine Person, die in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder fristgerecht erhobene Beschwerde in das Wählerverzeichnis eingetragen. 2Es ist nachzuweisen, dass am Wahltag seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Gemeinde, bei Landkreiswahlen im Landkreis, besteht.
(5) 1Wahlberechtigte, die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis derjenigen Gemeinde eingetragen, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung befindet. 2Die Gemeinde hat spätestens am Stichtag die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf diese Regelung und auf die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen.
(6) 1Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor dem Wahltag gestellt werden. 2Über den Antrag ist spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist zu entscheiden. 3Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis nachträglich entfallen, ist der Antrag zurückzuziehen; § 20 bleibt unberührt.
(7) 1Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Tags der Geburt und der Anschrift bei der Gemeinde zu beantragen. 2Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. 3Sammelanträge sind zulässig. 4Sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich unterzeichnet sein. 5Satz 2 findet auf Sammelanträge keine Anwendung.
(8) 1Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung den Antrag nicht persönlich unterzeichnen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. 2Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
§ 16
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) 1Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist benachrichtigt die Gemeinde jede wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Wahlberechtigte, die ab Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach der Eintragung benachrichtigt.
(2) Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Wahlbenachrichtigung soll enthalten
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den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift der wahlberechtigten Person,
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Angaben darüber, für welche Wahlen das Stimmrecht besteht,
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die Angabe des Wahltags und der Abstimmungszeit,
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die Angabe des Abstimmungsraums und den Hinweis, ob der Raum barrierefrei zu erreichen ist,
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die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
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die Aufforderung, dass die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis, von ausländischen Unionsbürgern ein Identitätsausweis, oder der Reisepass zur Abstimmung mitzubringen sind,
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die Belehrung, dass nach Art. 3 Abs. 4 GLKrWG jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch eine Vertretung anstelle der stimmberechtigten Person unzulässig ist,
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den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Abstimmung in einem anderen als dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt,
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einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Abstimmungsräume und gegebenenfalls Hilfsmittel erhalten können,
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eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheins und die Übersendung der für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen zu beantragen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
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dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Abstimmungsraum ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
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unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,
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dass der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.
(3) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beizufügen.
(4) Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 4 und 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
(5) 1Stellt die Gemeinde fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Abs. 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt sie, dass die Benachrichtigung in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. 2Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Abs. 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt sie, dass die wahlberechtigten Personen in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Abs. 2 Nr. 3, 4, 6 bis 9 zu benachrichtigen sind. 3Die Gemeinde kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. 4Sie macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihr für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
§ 17
Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bekannt,
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von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
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dass bei der Gemeinde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt werden kann,
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dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
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wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
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wie durch Briefwahl abgestimmt wird.
§ 18
Einsicht in die Wählerverzeichnisse
(1) 1Die Gemeinde hält die Wählerverzeichnisse während der allgemeinen Dienststunden mindestens in der Gemeindeverwaltung zur Einsicht bereit. 2Wird das Wählerverzeichnis in elektronischer Form geführt, genügt es, wenn die Einsicht durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. 4Das Datensichtgerät darf nur von Gemeindebediensteten bedient werden.
(2) 1Innerhalb der Einsichtsfrist dürfen Wahlberechtigte im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner bestimmter Personen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Gemeinde gegen Erstattung der Auslagen Auszüge aus den Wählerverzeichnissen erstellen. 3Die Auszüge dürfen nur zur Prüfung des Stimmrechts verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; hierauf hat die Gemeinde hinzuweisen. 4Eine Herausgabe von maschinell lesbaren Datenträgern oder mittels Datenübertragung ist nicht zulässig.
§ 19
Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse
(1) 1Soweit die in der Beschwerde behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die sich beschwerende Person nötigenfalls die erforderlichen Beweismittel beizubringen. 2Eine wahlberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen. 3§ 62 gilt entsprechend.
(2) Will die Gemeinde einer Beschwerde gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) 1Die Gemeinde hat ihre Entscheidung, mit der sie der Beschwerde stattgibt, der sich beschwerenden Person und der betroffenen Person spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Einer auf Eintragung gerichteten Beschwerde gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der wahlberechtigten Person nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(4) 1Gegen eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung steht der betroffenen Person die Beschwerde zur Rechtsaufsichtsbehörde zu. 2Die Beschwerde ist binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen; Abs. 1 gilt entsprechend. 3Die Gemeinde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vor.
(5) 1Abs. 2 gilt entsprechend für die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde hat ihre Beschwerdeentscheidung den Beteiligten zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 3Die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.
§ 20
Berichtigung der Wählerverzeichnisse
(1) 1Die Wählerverzeichnisse können von Amts wegen bis zu deren Abschluss, bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auch noch nach deren Abschluss, berichtigt werden. 2Als Berichtigung gilt nicht der Eintrag eines Vermerks über die Ausstellung eines Wahlscheins. 3Wird eine Eintragung gestrichen, ist die betroffene Person hierüber, soweit möglich, zu benachrichtigen.
(2) 1Alle nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorgenommenen Berichtigungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der Bediensteten, die die Berichtigungen vorgenommen haben, zu versehen. 2Im automatisierten Verfahren genügt an Stelle der Unterschrift ein Hinweis auf die verantwortlichen Bediensteten.
§ 21
Abschluss der Wählerverzeichnisse
(1) 1Die Gemeinde schließt die Wählerverzeichnisse spätestens am Tag vor dem Wahltag, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor dem Wahltag ab. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirks fest. 3Der Abschluss wird beurkundet. 4Bei automatisierter Führung ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Beim Abschluss gemeinsamer Wählerverzeichnisse ist die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahlen, die Landkreiswahlen oder für jede Abstimmung gesondert festzustellen.
Abschnitt II Erteilung der Wahlscheine
§ 22
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins
(1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
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sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
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ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 1 genannten Fristen entstanden ist, oder
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ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(1) 1Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. 2Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 3Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. 4Die den Antrag stellende Person muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben.
(2) 1Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dazu berechtigt zu sein. 2Die Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Wahlscheinantrag angebracht werden. 3Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. 4Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
(3) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. 2In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. 3Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheins die zuständige Wahlvorsteherin oder den zuständigen Wahlvorsteher für den Stimmbezirk der wahlberechtigten Person zu unterrichten.
(4) Bei Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 4 und 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag oder die Beschwerde zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, die wahlberechtigte Person will vor dem Wahlvorstand ihres Stimmbezirks abstimmen.
(5) 1Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken. 2Sie sind ebenso wie die rechtzeitig eingegangenen schriftlichen Anträge zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
§ 24
Erteilung von Wahlscheinen
(1) 1Wahlscheine dürfen nicht vor dem 41. Tag vor dem Wahltag erteilt werden. 2Die Wahlscheine werden von der Gemeinde ausgestellt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder einzutragen wäre.
(2) 1Der Wahlschein muss von der mit der Erteilung beauftragten Person aus dem Kreis der Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden. 2Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, bedarf es keiner Unterschrift; stattdessen kann der Name der beauftragten Person eingedruckt werden. 3Der Wahlschein muss mit dem Dienstsiegel versehen sein, das eingedruckt werden kann. 4Auf dem Wahlschein wird die Nummer vermerkt, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlscheinverzeichnis und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 5Bei nicht in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dieser nach § 22 Abs. 2 erteilt worden ist. 6In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Wählerverzeichnissen „Wahlschein“ oder „W“ einzutragen.
(3) 1Sind Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden, wird nur ein Wahlschein erteilt. 2Auf dem Wahlschein ist anzugeben, für welche Wahl er gilt.
(4) 1Dem Wahlschein sind beizufügen
- 1.
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ein Stimmzettel für jede Wahl,
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ein Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
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ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk anzugeben sind und
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ein Merkblatt zur Briefwahl.
2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 25 Satz 1.
§ 25
Erteilung von Wahlscheinen an Wahlberechtigte in Einrichtungen
1Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen
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der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist,
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der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime oder Klöster, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung abstimmen wollen. 2Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
§ 26
Wahlscheinverzeichnis
(1) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis. 2Es wird getrennt nach Wahlberechtigten, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, und solchen, die nicht eingetragen sind, geführt.
(2) 1Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 2Bei verbundenen Wahlen muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahl die Wahlscheine gelten.
(3) 1Das Wahlscheinverzeichnis ist zusammen mit den Wählerverzeichnissen abzuschließen. 2Werden nach Abschluss der Wählerverzeichnisse noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Abs. 1 und 2 zu führen.
§ 27
Versendung von Wahlscheinen
(1) 1Der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlage gekennzeichnet und der wahlberechtigten Person auf Kosten der Gemeinde zugesandt. 2Die Gemeinde übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen mit Luftpost, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint. 3Werden auf Grund eines nach § 23 Abs. 1 Satz 3 gestellten Antrags die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als an die Wohnanschrift versandt, erfolgt gleichzeitig eine Mitteilung an die Wohnanschrift. 4Anderen Personen dürfen der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 5§ 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 6Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 7Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. 8Die Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Wahlscheinantrag angebracht werden. 9Sie ist zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
(2) 1Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können.
§ 28
Ungültigkeit und Verlust von Wahlscheinen
(1) 1Wird eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. 2In den Fällen des Art. 19 Abs. 2 Satz 4 GLKrWG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen einer Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind. 3Verlegt jedoch eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in eine andere Gemeinde desselben Landkreises, ist der Wahlschein von der Wegzugsgemeinde nur für die Gemeindewahlen für ungültig zu erklären; die abgegebenen Stimmen bleiben gültig.
(2) 1Die Gemeinde führt ein Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine. 2Darin sind die Namen der betroffenen Personen und die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen. 3Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen.
(3) 1Die Gemeinde übermittelt das Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine allen Wahlvorständen und Briefwahlvorständen der Gemeinde. 2Ist ein Wahlschein hinsichtlich der Landkreiswahlen für ungültig erklärt worden, verständigt sie das Landratsamt, das über die Gemeinden alle Wahlvorstände im Landkreis über die Ungültigkeit von Wahlscheinen spätestens bis zum Beginn der Abstimmung unterrichtet; das Gleiche gilt bei verbundenen Wahlen, wenn der Wahlschein nur hinsichtlich der Gemeindewahlen für ungültig erklärt wurde.
(4) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 3Der nicht zugegangene Wahlschein ist für ungültig zu erklären; Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 29
Beschwerde gegen die Versagung des Wahlscheins
(1) 1Beschwerden gegen die Versagung des Wahlscheins können schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. 2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die sich beschwerende Person nötigenfalls die erforderlichen Beweismittel beizubringen. 3Eine wahlberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen. 4§ 62 gilt entsprechend.
(2) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung der sich beschwerenden Person zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.
Abschnitt III Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
§ 30
Äußere Beschaffenheit der Stimmzettel
1Für die Stimmzettel soll, sofern eine Wahl allein stattfindet, weißes oder weißliches Papier verwendet werden. 2Im einzelnen Stimmbezirk dürfen die Stimmzettel nach Papierart und Farbe nicht voneinander abweichen. 3Papierart, Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel sind so zu wählen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. 4Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. 5Muster der Stimmzettel sollen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Selbsthilfeorganisationen der blinden Menschen in Bayern, die ihre Bereitschaft erklärt haben, Stimmzettelschablonen zu erstellen, zur Verfügung gestellt werden. 6Für Zwecke der Wahlstatistik können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
§ 31
Form und Inhalt der Stimmzettel
(1) 1Die Form und der Inhalt der Stimmzettel bestimmen sich nach den amtlichen Stimmzettelmustern, den zugelassenen Wahlvorschlägen und den Vorschriften dieser Verordnung. 2Die Wahlvorschläge erhalten auf dem Stimmzettel die gleiche Reihenfolge wie in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge. 3Die Stimmzettel müssen die sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen; der Tag der Geburt, das Geschlecht, die Straße und die Hausnummer dürfen nicht angegeben werden. 4Bei mehrfach aufzuführenden Personen wird der Name wiederholt.
(2) Bei Nachholungswahlen, bei Wiederholungswahlen und bei Nachwahlen werden zwischenzeitlich eingetretene Änderungen bei den Angaben zu den sich bewerbenden Personen auf Antrag der beauftragten Person für den Wahlvorschlag, der bis 18 Uhr des 31. Tags vor dem Wahltag bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein muss, von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter auf den neuesten Stand gebracht.
(3) Bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen ist auf dem Stimmzettel auf die den wählenden Personen zustehende Stimmenzahl hinzuweisen.
§ 32
Herstellung der Stimmzettel, der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen
(1) 1Für die Briefwahl sind die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen so rechtzeitig herzustellen, dass sie mit den Wahlscheinen ausgegeben werden können. 2Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich nach Herstellung ein Muster der Stimmzettel; die Einzelheiten legt das Landesamt fest. 3Einzelne Stimmzettel, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können zur Information schon vor dem Wahltag an vertrauenswürdige Personen abgegeben werden, nachdem sie durch Aufdruck oder Stempel für die Stimmabgabe unbrauchbar gemacht worden sind.
(2) 1Die Wahlscheine und die Briefwahlunterlagen sind ebenfalls amtlich herzustellen. 2Für die Wahlbriefumschläge ist hellrotes Papier zu verwenden, für die Wahlscheine, die Stimmzettelumschläge und die Merkblätter soll weißes oder weißliches Papier verwendet werden. 3Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. 4Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen mit Klebstoff versehen sein.
§ 33
Wahlunterlagen bei Zusammentreffen mehrerer Wahlen
(1) 1Sind Gemeinderatswahlen, Bürgermeisterwahlen, Kreistagswahlen oder Landratswahlen verbunden, müssen sich die Stimmzettel für alle Wahlen durch ihre Farbe deutlich unterscheiden. 2Die Farben bestimmt das Landratsamt.
(2) 1Treffen Gemeinde- und Landkreiswahlen mit einer anderen Wahl oder einer Abstimmung zusammen, müssen sich die Stimmzettel, die Wahlscheine, die Stimmzettelumschläge und die Merkblätter für die Gemeinde- und Landkreiswahlen durch ihre Farbe und durch Aufdruck der Bezeichnung der Wahl oder der Abstimmung von denen der anderen Wahl oder der Abstimmung deutlich unterscheiden; ein entsprechender Aufdruck ist auch auf den Wahlbriefumschlägen anzubringen. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann die Farbe der Wahlbriefumschläge und der sonstigen Wahlunterlagen für die Gemeinde- und Landkreiswahlen oder der Abstimmungsunterlagen bestimmen.
Vierter Teil Wahlvorschläge
§ 34
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) 1 Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht frühestens am 89. Tag, spätestens am 73. Tag vor dem Wahltag bekannt, welche Wahl durchzuführen ist und wie viele Gemeinderatsmitglieder und Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind. 2Sie oder er fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis 18 Uhr des 59. Tags vor dem Wahltag auf.
(2) In der Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 weist sie oder er außerdem darauf hin,
- 1.
-
dass bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen Mehrheitswahl stattfindet, wenn kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird,
- 2.
-
dass bei der Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats die Wahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen stattfindet, wenn nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
(3) In der Aufforderung nach Abs. 1 Satz 2 weist sie oder er darauf hin,
- 1.
-
dass Wahlvorschläge nur von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden dürfen,
- 2.
-
wie die Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschläge aufzustellen haben,
- 3.
-
welche besonderen Voraussetzungen bei neuen Wahlvorschlagsträgern für die Gültigkeit der Wahlvorschläge gelten,
- 4.
-
wann und wo die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahlvorschläge entgegennimmt.
(4) 1Gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters macht die Gemeinde bekannt, wer sich wann und wo in die Unterstützungslisten eintragen kann und ob die Räume barrierefrei sind. 2Bei Landkreiswahlen unterrichtet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter für die Landkreiswahlen die Gemeinden rechtzeitig darüber, wann sie oder er die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt macht.
§ 35
Einreichung der Wahlvorschläge
1Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt gemacht worden ist. 2Sie können der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zugesandt oder in ihrem oder seinem Dienstgebäude während der allgemeinen Dienststunden übergeben werden. 3Wahlvorschläge, die nicht entsprechend diesen Bestimmungen eingehen, sind von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zurückzuweisen. 4Der Zeitpunkt der Einreichung ist auf den Wahlvorschlägen zu vermerken.
§ 36
Unterstützungslisten
(1) Das Landesamt für Statistik macht bekannt, welche Wahlvorschlagsträger bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
(2) Bei Landkreiswahlen teilt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Gemeinden unverzüglich mit, für welche Wahlvorschläge Unterstützungslisten aufzulegen sind.
(3) 1Die Gemeinden bestimmen die Eintragungsräume und die Eintragungszeiten so, dass jede wahlberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich ohne längere Wartezeiten in die Unterstützungslisten einzutragen. 2Jede Gemeinde richtet mindestens einen Eintragungsraum ein; für ihre Mitgliedsgemeinden richten die Verwaltungsgemeinschaften mindestens einen Eintragungsraum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ein. 3Das Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen. 4Die Eintragungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen wahlberechtigten Personen, insbesondere Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Eintragung möglichst erleichtert wird.
(4) 1Die Unterstützungslisten sind mindestens während der allgemeinen Dienststunden aufzulegen. 2Zusätzlich sind die Unterstützungslisten mindestens zwei Stunden an einem Sonntag, Feiertag oder Samstag und mindestens bis 20 Uhr an einem weiteren Werktag aufzulegen.
(1) 1Die Wahlberechtigten haben sich bei der Eintragung auszuweisen. 2Die Eintragung muss den Familiennamen und den Vornamen, die Anschrift und die Unterschrift enthalten. 3Auf jedem Blatt der Liste ist das Kennwort des Wahlvorschlags und die Seitenzahl aufzuführen.
(2) Für die Eintragungsscheine gelten folgende Vorschriften über die Erteilung und die Behandlung von Wahlscheinen entsprechend:
- 1.
-
§ 23 Abs. 1 Sätze 1 bis 4, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 5 für die Antragstellung,
- 2.
-
§ 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 bis 4, Abs. 3 für die Erteilung der Eintragungsscheine; im Verzeichnis der Eintragungsberechtigten ist der Vermerk „E“ oder „Eintragungsschein“ einzutragen,
- 3.
-
§ 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 für die Anlegung des Verzeichnisses der Eintragungsscheine,
- 4.
-
§ 27 Abs. 1 für die Versendung der Eintragungsscheine,
- 5.
-
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für Ungültigkeit und Verlust von Eintragungsscheinen; Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die dort genannte Frist und die Verweisung auf Abs. 3 nicht gelten,
- 6.
-
§ 29 für die Beschwerde gegen die Versagung eines Eintragungsscheins.
(3) 1Die Hilfspersonen übergeben ihren Eintragungsschein, auch im Fall der Zurückweisung, der beauftragten Person der Gemeinde. 2In der Bemerkungsspalte der Unterstützungsliste ist die Nummer des Eintragungsscheins einzutragen. 3Die Gemeinde behält die Eintragungsscheine ein.
(4) Falls die Verzeichnisse der Eintragungsberechtigten als Wählerverzeichnisse fortgeführt werden, dürfen Vermerke über die Erteilung von Eintragungsscheinen und über geleistete Unterstützungsunterschriften nicht mehr erkennbar sein.
(5) 1Auskünfte über die Zahl der Eintragungen können bereits vor Abschluss der Unterstützungslisten erteilt werden; im Übrigen dürfen aus den Unterstützungslisten keine Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. 2Zur Eintragung darf nur die laufende Seite vorgelegt werden.
§ 38
Abschluss und Weiterleitung der Unterstützungslisten
(1) 1Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließt die Gemeinde die Unterstützungslisten unverzüglich ab. 2Die Gemeinde bestätigt auf jeder Unterstützungsliste nach der letzten Unterschrift,
- 1.
-
wie viele Eintragungen die Liste enthält,
- 2.
-
wie viele und welche Eintragungen aus welchen Gründen für ungültig erachtet werden.
(2) 1Bei Landkreiswahlen sind die Unterstützungslisten unverzüglich an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter für die Landkreiswahlen weiterzuleiten. 2Bei mehreren Unterstützungslisten ist eine Aufstellung über die Zahl der in den einzelnen Unterstützungslisten enthaltenen gültigen und für ungültig erachteten Eintragungen und über die Gesamtzahl der in der Gemeinde geleisteten Eintragungen beizufügen.
§ 39
Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge
(1) Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.
(2) Dieselbe Person kann sich gleichzeitig für die Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister, zum ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglied, zur Landrätin oder zum Landrat und zur Kreisrätin oder zum Kreisrat bewerben.
(3) 1Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen. 2Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.
(4) 1Die Einberufung der Aufstellungsversammlung muss geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten davon zu unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. 2Die Teilnahmeberechtigten sind schriftlich entweder durch öffentliche Ankündigung oder einzeln zur Aufstellungsversammlung zu laden; die Ladung muss spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht oder zugegangen sein. 3Das Nähere über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit legen die Parteien und die Wählergruppen fest; sie können eine von Satz 2 abweichende Festlegung treffen. 4Verstöße gegen derartige Festlegungen sind wahlrechtlich unbeachtlich, wenn mindestens die in Satz 2 geregelten Anforderungen eingehalten werden.
(5) Wird der Wahlvorschlag durch eine Delegiertenversammlung aufgestellt, kann die Minderheit der Delegierten aus nichtgewählten (so genannten geborenen) Versammlungsmitgliedern bestehen.
§ 40
Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder sowie der Kreisrätinnen und Kreisräte
(1) 1Falls die Partei oder die Wählergruppe keine Festlegungen getroffen hat, beschließt die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbenden Personen gewählt werden sollen. 2Folgende Wahlverfahren sind insbesondere möglich:
- 1.
-
Es wird über jede vorgeschlagene sich bewerbende Person einzeln mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt.
- 2.
-
Es werden auf einem vorbereiteten Stimmzettel Stimmen an die dort aufgeführten sich bewerbenden Personen geheim vergeben. Wer an der Abstimmung teilnimmt, hat so viele Stimmen, wie sich bewerbende Personen zu wählen sind, wobei jeder sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen gegeben werden können.
- 3.
-
Es wird über eine vorbereitete Liste oder über Teile einer solchen Liste von sich bewerbenden Personen im Ganzen in einem Wahlgang (Blockwahl) mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt. Änderungsanträge oder Streichungen von Namen müssen zugelassen werden; über Änderungsanträge ist vorweg geheim abzustimmen.
(2) 1Die Versammlung stimmt geheim über die Reihenfolge aller sich bewerbenden Personen ab. 2Falls sich bewerbende Personen mehrfach auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen, ist darüber ebenfalls geheim abzustimmen. 3Die gesonderte Abstimmung über die Reihenfolge und die mehrfache Aufführung kann dadurch ersetzt werden, dass bei der Wahl der sich bewerbenden Personen gleichzeitig über ihre Reihenfolge und ihre mehrfache Aufführung abgestimmt wird.
(3) Die Versammlung beschließt, auf welche Weise die Plätze der ausgeschiedenen sich bewerbenden Personen durch Ersatzleute besetzt werden sollen.
§ 41
Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und der Landrätin oder des Landrats
(1) 1Falls die Partei oder die Wählergruppe keine Festlegungen getroffen hat, beschließt die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbende Person gewählt werden soll. 2Sofern nichts anderes festgelegt wurde, ist nach Abs. 2 zu verfahren.
(2) 1Als sich bewerbende Person ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Erhält niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. 3Erhalten mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl, ist die Wahl zu wiederholen. 4Bei Stimmengleichheit der Personen mit der zweithöchsten Stimmenzahl entscheidet das Los, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 5Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6Für das Verfahren beim Losentscheid gilt § 91 entsprechend, wobei an die Stelle des Wahlausschusses die Aufstellungsversammlung tritt.
(3) 1Die sich bewerbende Person kann statt in einer gemeinsamen Versammlung mehrerer Wahlvorschlagsträger in getrennten Versammlungen aufgestellt werden. 2Dabei hat die Aufstellungsversammlung zu beschließen, ob und mit welchen weiteren Wahlvorschlagsträgern ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht werden kann; sie sollen das gemeinsame Kennwort festlegen. 3Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.
§ 42
Niederschrift über die Aufstellungsversammlung
(1) Die Niederschrift können auch sich bewerbende Personen unterzeichnen, wenn sie an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben.
(2) Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
- 1.
-
die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
- 2.
-
Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
- 3.
-
die Zahl der teilnehmenden Personen,
- 4.
-
bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
- 5.
-
der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
- 6.
-
das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
- 7.
-
die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
- 8.
-
auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.
(3) 1Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen. 2Die die Versammlung leitende Person und zwei Wahlberechtigte, die an der Versammlung teilgenommen haben, sollen in der Niederschrift versichern, dass die Anforderungen gemäß Art. 29 Abs. 3 GLKrWG, § 39 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie die Festlegungen nach Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 beachtet worden sind.
§ 43
Angaben in den Wahlvorschlägen
1Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
- 1.
-
das Kennwort des Wahlvorschlags, wobei Kurzbezeichnungen, bei denen der Name eines Wahlvorschlagsträgers nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, ausreichen; wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligten Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort; enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeister- oder Landratswahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort,
- 2.
-
bei organisierten Wählergruppen einen Nachweis über die Organisation, falls sie als organisiert behandelt werden soll,
- 3.
-
Angaben der beauftragten Person und ihrer Stellvertretung, falls solche bezeichnet wurden:
- a)
-
Familienname und Vorname,
- b)
-
Anschrift,
- c)
-
Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit vorhanden,
- d)
-
bei Landkreiswahlen die Bescheinigung der Gemeinde über deren Wahlrecht,
- 4.
-
Angaben zu den sich bewerbenden Personen und zu den Ersatzleuten, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat:
- a)
-
Familienname und Vorname; zulässig sind die Angabe akademischer Grade und des Geburtsnamens, falls sich die Namensführung innerhalb von zwei Jahren vor dem Wahltag geändert hat,
- b)
-
Tag der Geburt und Geschlecht sowie die Angabe, dass das Geburtsjahr in den Stimmzettel mit aufgenommen werden soll, wenn dies die sich bewerbende Person will,
- c)
-
Beruf oder Stand,
- d)
-
kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen, insbesondere ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin und ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretende Landrätin und stellvertretender Landrat, Kreisrätin und Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin und Bezirkstagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin und stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin und Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags,
- e)
-
die Anschrift mit amtlichem Namen des Gemeindeteils, falls dieser in den Stimmzettel mit aufgenommen werden soll,
- f)
-
die Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird,
- g)
-
die Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- h)
-
eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit
- aa)
-
bei der Wahl zur berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bb)
-
bei Landkreiswahlen;
zuständig ist jede Gemeinde, in der die sich bewerbende Person eine Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- i)
-
eine Bescheinigung der Gemeinde, dass die sich bewerbende Person nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- aa)
-
bei Gemeindewahlen, wenn die sich bewerbende Person in der Gemeinde, in der sie sich bewirbt, weder ihre alleinige Wohnung noch ihre Hauptwohnung hat,
- bb)
-
bei Landkreiswahlen;
zuständig ist die Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, bei Personen ohne Wohnung die letzte Wohnsitzgemeinde; die Bescheinigung darf für Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur einmal ausgestellt werden; die Bescheinigung kann zusammen mit einer Bescheinigung nach Buchst. h auf einem Formularblatt durch die Gemeinde erteilt werden, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihren Hauptwohnsitz hat,
- k)
-
bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl die Angabe sämtlicher Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung,
- l)
-
bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl Angaben darüber, welche Personen zweifach oder dreifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind,
- 5.
-
Angaben zu den Unterzeichnern des Wahlvorschlags:
- a)
-
Familienname und Vorname,
- b)
-
Anschrift,
- c)
-
bei Landkreiswahlen die Bescheinigung der Gemeinde über deren Wahlrecht.
2Weitere Angaben sind nicht zulässig.
§ 45
Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge
(1) 1 Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht frühestens nach 18 Uhr des 59. Tags, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bekannt, wie viele Wahlvorschläge eingereicht worden sind und welches Kennwort sie tragen. 2Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen. 3Wurde kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, ist in der Bekanntmachung auf die Möglichkeit hinzuweisen, bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag weitere Wahlvorschläge einzureichen. 4Über die Wahlvorschläge hat der Wahlleiter auf Verlangen allen Beteiligten jederzeit Auskunft zu geben.
(2) 1Die Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich die Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge. 2Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.
§ 46
Ergänzung von Wahlvorschlägen
Liegt bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag für eine Gemeinderats- oder eine Kreistagswahl nur ein Wahlvorschlag vor, ist die beauftragte Person sofort darauf hinzuweisen, dass die Zahl der sich bewerbenden Personen bis 18 Uhr des 48. Tags vor dem Wahltag auf das Doppelte der Zahl der zu wählenden Personen erhöht werden kann.
(1) Erklärt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig, sind folgende Mängel des Wahlvorschlags bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses behebbar:
- 1.
-
fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird,
- 2.
-
fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- 3.
-
fehlende Bescheinigungen der Gemeinden über die Wählbarkeit und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit,
- 4.
-
fehlende Erklärungen von Personen, deren Name auf mehreren Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl enthalten ist, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden oder ob sie bei der Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten wollen,
- 5.
-
die Unvollständigkeit eines Wahlvorschlags infolge ausgeschiedener sich bewerbender Personen,
- 6.
-
fehlende Erklärungen von wahlberechtigten Personen, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet oder unterstützt haben, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden,
- 7.
-
bei Landkreiswahlen fehlende Bescheinigungen der Gemeinden über das Wahlrecht von unterzeichnenden Personen von Wahlvorschlägen sowie der beauftragten Person und deren Stellvertretung,
- 8.
-
die fehlende Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, falls ein Mehrfachauftreten festgestellt wird,
- 9.
-
unwirksame oder fehlende Unterschriften auf Wahlvorschlägen und auf Niederschriften,
- 10.
-
bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl unrichtige Angaben zur mehrfachen Aufführung sich bewerbender Personen.
(2) Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod unterzeichnender Personen des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.
§ 48
Einwendungen, Weiterleitung an den Beschwerdeausschuss
(1) 1Einwendungen einer betroffenen Partei oder Wählergruppe gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlags oder Anträge auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen. 2Die Schriftform gilt auch durch Telefax gewahrt.
(2) Liegt ein Antrag auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses vor, übermittelt ihn die Wahlleiterin oder der Wahlleiter mit den für die Überprüfung durch den Beschwerdeausschuss erforderlichen Unterlagen und ihrer oder seiner Stellungnahme unverzüglich durch Boten dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses.
§ 49
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
1Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. 2Die beauftragte Person kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.
§ 50
Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig ist ein Wahlvorschlag,
- 1.
-
wenn er nicht rechtzeitig eingereicht worden ist,
- 2.
-
wenn er nicht von der vorgeschriebenen Zahl Wahlberechtigter persönlich unterzeichnet ist,
- 3.
-
wenn sich die erforderliche Zahl von Wahlberechtigten nicht wirksam in die Unterstützungsliste eingetragen hat,
- 4.
-
wenn die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nicht beigebracht ist oder sie nicht die vorgeschriebenen Angaben und Unterschriften enthält,
- 5.
-
wenn der Niederschrift die Anwesenheitsliste nicht beigefügt ist,
- 6.
-
wenn auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass
- a)
-
zur Aufstellungsversammlung nicht ordnungsgemäß geladen wurde,
- b)
-
die Aufstellungsversammlung nicht beschlussfähig war, weil an der Abstimmung nicht mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilgenommen haben, oder
- c)
-
die unterzeichnenden Personen der Niederschrift nicht an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben oder
- d)
-
bei der Wahl der sich bewerbenden Personen das vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet wurde,
- 7.
-
wenn die sich bewerbende Person bei Bürgermeister- oder Landratswahlen nicht wählbar ist,
- 8.
-
wenn bei Bürgermeister- und Landratswahlen die vorgeschriebenen Erklärungen der sich bewerbenden Person fehlen,
- 9.
-
wenn bei Bürgermeister- und Landratswahlen die als Bewerber oder Bewerberin aufgestellte Person erklärt, dass sie sich nicht auf diesem Wahlvorschlag bewerben will,
- 10.
-
wenn bei Bürgermeister- oder Landratswahlen die erforderliche Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit der sich bewerbenden Person fehlt,
- 11.
-
wenn bei Landkreiswahlen für die vorgeschriebene Zahl unterzeichnender Personen der Wahlvorschläge die Bescheinigungen der Gemeinde über das Wahlrecht fehlen,
- 12.
-
wenn sich bei einem festgestellten Mehrfachauftreten der Wahlvorschlagsträger für einen anderen Wahlvorschlag entschieden hat,
- 13.
-
wenn bei einem festgestellten Mehrfachauftreten die Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, nicht rechtzeitig vorgelegt wurde oder sich widersprechende Mitteilungen abgegeben werden.
(2) 1Teilweise ungültig ist ein Wahlvorschlag,
- 1.
-
soweit darin nichtwählbare Personen aufgeführt sind,
- 2.
-
soweit die sich bewerbenden Personen nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
- 3.
-
soweit er mehr sich bewerbende Personen enthält, als ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind; sie werden Ersatzleute, soweit dies dem erkennbaren Willen der Aufstellungsversammlung entspricht,
- 4.
-
soweit sich bewerbende Personen mehr als dreifach aufgeführt sind,
- 5.
-
soweit auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass die mehrfache Aufführung sich bewerbender Personen nicht dem Ergebnis der Abstimmung entspricht,
- 6.
-
soweit bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen die vorgeschriebenen Erklärungen der sich bewerbenden Personen fehlen,
- 7.
-
soweit bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen erforderliche Bescheinigungen der Gemeinde über die Wählbarkeit oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit der sich bewerbenden Personen fehlen,
- 8.
-
soweit bei Landkreiswahlen die Bescheinigungen der Gemeinde über das Wahlrecht der beauftragten Personen und deren Stellvertretung fehlen.
2Satz 1 gilt für Ersatzleute entsprechend.
(3) Bei der Prüfung formaler Anforderungen an wahlrechtliche Erklärungen ist im Zweifel auf den erkennbaren Willen der Erklärenden abzustellen.
(4) 1Ein ungültiger Wahlvorschlag ist im Ganzen zurückzuweisen. 2In einem teilweise ungültigen Wahlvorschlag sind die ungültigen Eintragungen zu streichen. 3Die Streichungen sind zu beurkunden.
§ 51
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
(1) 1Zugelassene Wahlvorschläge zu Gemeindewahlen sind getrennt von den Wahlvorschlägen zu Landkreiswahlen bekannt zu machen. 2Wahlvorschläge zu Landkreiswahlen sind auch von jeder Gemeinde bekannt zu geben. 3Bei den Angaben zu den sich bewerbenden Personen ist statt des Tags der Geburt nur das Jahr der Geburt anzugeben. 4Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen.
(2) Wurde kein Wahlvorschlag zugelassen, ist dies bekannt zu machen.
(3) Hinsichtlich der Stimmvergabe ist auf die Wahlbekanntmachung zu verweisen.
(4) 1Die Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge. 2Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.
1Wurden mehrere Wahlvorschläge zugelassen, werden diesen vom Wahlausschuss Ordnungszahlen zugeteilt. 2Das Landesamt für Statistik macht die Ordnungszahlen der Wahlvorschlagsträger, die bei der letzten Landtagswahl mindestens einen Sitz erhalten haben, bekannt. 3Diese Wahlvorschlagsträger erhalten die bekannt gemachten Ordnungszahlen; Ordnungszahlen von Wahlvorschlagsträgern, für die kein Wahlvorschlag zugelassen wurde, fallen aus. 4Die sonstigen Wahlvorschlagsträger erhalten die anschließenden Ordnungszahlen in fortlaufender Reihenfolge; bei verbundenen Wahlen erhalten jedoch die Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl die Ordnungszahl für die Gemeinderatswahl desselben Wahlvorschlagsträgers und die Wahlvorschläge für die Landratswahl die Ordnungszahl für die Kreistagswahl desselben Wahlvorschlagsträgers.
Fünfter Teil Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl
Abschnitt I Bekanntmachung und Ausstattung
(1) 1Spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag macht die Gemeinde Beginn und Ende der Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und die Abstimmungsräume sowie Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände bekannt. 2Hinsichtlich der Stimmbezirke mit ihren Abgrenzungen und ihren Abstimmungsräumen wird auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung hingewiesen. 3Der Bekanntmachung sollen die Stimmzettelmuster beigefügt werden. 4Werden die Stimmzettelmuster nicht beigefügt, sind diese in der Verwaltung der Gemeinde niederzulegen; auf die Niederlegung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 5Abzustellen ist dabei auf die jeweils vorzubereitende Wahl.
(2) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
-
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,
- 2.
-
über wie viele Stimmen die Stimmberechtigten verfügen,
- 3.
-
wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind,
- 4.
-
in welcher Weise mit Wahlscheinen gewählt werden kann,
- 5.
-
in welcher Weise durch Briefwahl gewählt werden kann,
- 6.
-
dass die wahlberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,
- 6a.
-
dass eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
- 7.
-
dass nach § 107a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.
(1) 1Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. 2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) 1Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. 2Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, ob die Abstimmungsräume barrierefrei sind.
(1) 1Die Gemeinde richtet in jedem Abstimmungsraum eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die Abstimmenden ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. 2Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. 3Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.
(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.
(1) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) 1Die Wahlurnen müssen mit einem Deckel versehen sein. 2Ihr Fassungsvermögen muss eine Aufnahme aller zu erwartenden Stimmzettel gewährleisten. 3Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 4Im Deckel müssen die Wahlurnen einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. 5Sie müssen verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) Finden am selben Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, soll für jede Wahl und jede Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.
1Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. 2An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
§ 58
Ausstattung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
(1) 1 Jede Wahlvorsteherin und jeder Wahlvorsteher erhält vor Beginn der Abstimmung
- 1.
-
das Wählerverzeichnis,
- 2.
-
das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.
-
das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine und die Nachträge hierzu,
- 4.
-
amtliche Stimmzettel in ausreichender Anzahl,
- 5.
-
eine Kopie der Wahlbekanntmachung nach § 53,
- 6.
-
je einen als „Muster“ gekennzeichneten Stimmzettel,
- 7.
-
Vordrucke der Niederschriften für jede Wahl,
- 8.
-
Vordrucke der Zähllisten,
- 9.
-
Vordrucke für die Meldung der vorläufigen Ergebnisse,
- 10.
-
Textausgaben des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes sowie der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
- 11.
-
Verschlussmaterial für die Wahlurnen,
- 12.
-
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und der Wahlscheine,
- 13.
-
sonstige erforderliche Hilfsmittel (z.B. Schreibmaterial).
2Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage kann auf die Übermittlung der Wahlunterlagen nach Satz 1 Nrn. 7 bis 10 in Papierform verzichtet werden.
(2) Die Kopie der Wahlbekanntmachung und die Stimmzettelmuster sind durch den Wahlvorstand am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.
(3) Jede Briefwahlvorsteherin und jeder Briefwahlvorsteher erhält die Wahlbriefe sowie die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 7 bis 13 aufgeführten Unterlagen; Satz 2 gilt entsprechend.
§ 59
Eröffnung der Abstimmung
(1) 1 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmung damit, dass sie oder er die anwesenden Beisitzer und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf ihre Pflichten hinweist. 2Sie oder er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) 1Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine vor, trägt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher vor Beginn der Abstimmung im Wählerverzeichnis in der Spalte für die Stimmabgabevermerke „Wahlschein“ oder „W“ ein. 2Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. 3Erhält die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen, verfährt sie oder er entsprechend.
(3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Abstimmung, dass die Wahlurnen leer sind. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurnen. 3Sie dürfen bis zum Schluss der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden.
§ 60
Stimmabgabe im Abstimmungsraum
(1) 1Die Abstimmenden erhalten beim Betreten des Abstimmungsraums einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl. 2Der Wahlvorstand kann anordnen, dass die Abstimmenden bei Aushändigung der Stimmzettel ihre Wahlbenachrichtigung vorzeigen.
(2) 1Die Abstimmenden kennzeichnen ihre Stimmzettel in einer Wahlkabine. 2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Abgesehen von dem Fall, dass sich Abstimmende einer Hilfsperson bedienen, darf sich immer nur eine abstimmende Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten. 4Die Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
(3) 1Danach legen die Abstimmenden dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung vor. 2Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen können, haben sie sich auszuweisen.
(4) 1 Die Schriftführerin oder der Schriftführer prüft, ob die abstimmende Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Sie oder er stellt bei Verbindung von Gemeinde- und Landkreiswahlen fest, für welche Wahl das Stimmrecht gilt. 3Wenn kein Anlass zur Zurückweisung nach § 61 besteht, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. 4Die abstimmende Person legt ihre Stimmzettel in die Wahlurnen; mit Zustimmung der abstimmenden Person kann auch die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel in die Wahlurnen legen. 5Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen, wenn die Feststellung des Stimmrechts es nicht erfordert, persönliche Angaben zur abstimmenden Person nicht so verlautbaren, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
§ 61
Zurückweisung von Abstimmenden
(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat Abstimmende zurückzuweisen, die
- 1.
-
nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und keinen gültigen Wahlschein besitzen,
- 1a.
-
sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen können oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigern,
- 2.
-
keinen Wahlschein vorlegen, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen sind,
- 3.
-
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie noch nicht abgestimmt haben,
- 4.
-
ihre Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder zusammengefaltet haben,
- 5.
-
einen Stimmzettel abgeben wollen, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder der mit einem äußeren Merkmal versehen ist,
- 6.
-
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt haben, oder
- 7.
-
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere gleichartige Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen wollen.
(2) Glaubt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung einer abstimmenden Person zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung.
(3) Haben Abstimmende Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wurden sie nach Abs. 1 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, sind ihnen auf Verlangen neue Stimmzettel auszuhändigen.
§ 62
Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderung
(1) 1Will sich eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bei der Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, gibt sie dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein von der stimmberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. 2Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der abstimmenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Eine blinde oder sehbehinderte abstimmende Person kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
§ 63
Vermerk über die Stimmabgabe
1 Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der abstimmenden Person im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. 2Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.
§ 64
Stimmabgabe mit Wahlschein
(1) 1Inhaber eines Wahlscheins weisen sich aus und übergeben den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zur Prüfung. 2Bestehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder die Zurückweisung. 3Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Fall der Zurückweisung, ein.
(2) 1Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin zu prüfen, für welche Abstimmung er gilt. 2Die Stimmabgabe wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in den hierfür im Wahlschein eingedruckten Feldern vermerkt.
§ 65
Schluss der Abstimmung
(1) 1Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. 2Von da ab dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienen sind und sich im Abstimmungsraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3Nach Ablauf der Abstimmungszeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4Art. 17 Abs. 1 GLKrWG ist zu beachten. 5Nachdem die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienenen Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.
(2) 1In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, stimmen sich der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand darüber ab, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Abstimmung vorliegen, und entscheiden jeweils durch Beschluss; die Beschlüsse müssen übereinstimmen. 2Ist der Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt worden, entscheidet er allein. 3Die Beschlüsse sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 65a
Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden
11Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte im Stimmbezirk an der Wahl teil, sucht die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung mit zwei Beisitzern einen im Vorfeld von der Gemeinde bestimmten Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, den Auszählraum eines Briefwahlbezirks auf und übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer Stellvertretung die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis mit dem Stimmabgabevermerk nach § 63, die eingenommenen Wahlscheine und Wahlbenachrichtigungen. 2Den Empfang hat die entgegennehmende Wahlvorsteherin oder der entgegennehmende Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung zu bestätigen.
§ 66
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken
(1) 1Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken werden alle in der Einrichtung anwesenden Stimmberechtigten zugelassen, die einen gültigen Wahlschein besitzen. 2Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.
(2) 1Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Abstimmungsraum. 2Die Gemeinde richtet den Abstimmungsraum her.
(3) Die Gemeinde bestimmt die Abstimmungszeit im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem allgemeinen Bedürfnis.
(4) Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und weist auf die Art und Weise der Stimmabgabe hin.
(5) 1 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und zwei Beisitzer können sich mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. 2Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach §§ 60 bis 64. 3Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch bettlägerige Stimmberechtigte ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen. 4Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher weist die Stimmberechtigten darauf hin, dass sie sich einer Person ihres Vertrauens bedienen können. 5Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. 6Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Abstimmungszeit unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. 7Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt.
§ 67
Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen
1Die Gemeinde soll im Benehmen mit der Leitung kleinerer Krankenhäuser, kleinerer Alten- oder Pflegeheime und von Klöstern zulassen, dass dort anwesende Stimmberechtigte, die einen gültigen Wahlschein haben, vor einem beweglichen Wahlvorstand abstimmen. 2Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich dazu mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln in die Einrichtung. 3§ 66 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 68
Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten
Stimmberechtigte Insassen in Justizvollzugsanstalten können nur durch Briefwahl wählen.
§ 69
Stimmabgabe durch Briefwahl
(1) 1Bei der Stimmabgabe durch Briefwahl kennzeichnet die stimmberechtigte Person persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. 2Sie unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt mit Datumsangabe, steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag. 3Sie sorgt dafür, dass der Wahlbrief bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, bis zum Ablauf der Abstimmungszeit eingeht. 4Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Gemeinde dafür, dass der stimmberechtigten Person keine Portokosten entstehen. 5Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeinde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Soweit Stimmberechtigte einen Wahlschein, einen Stimmzettel oder Briefwahlunterlagen verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht haben, sind ihnen auf Verlangen diese Unterlagen neu auszuhändigen.
(3) 1Hat eine stimmberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterzeichnen der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat. 2Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. 3Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. 4Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. 5Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) 1In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden können. 2Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. 3Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag auf diese Regelungen hin.
§ 70
Behandlung der Wahlbriefe
(1) 1Die Gemeinde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. 2Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Abstimmungszeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Die Gemeinde sorgt für die Bereitstellung und die Ausstattung des Auszählraums und verteilt die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände.
(3) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeinde ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. 3Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(4) 1Als verspätet gelten Wahlbriefe nicht, wenn das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration feststellt, dass durch Naturkatastrophen oder sonst durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, und die dadurch betroffenen Wahlbriefe nachweislich spätestens am Tag vor dem Wahltag abgesandt worden sind. 2Sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 15. Tag nach dem Wahltag, werden die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Ergebnisses überwiesen, sofern hierdurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.
§ 71
Zulassung der Wahlbriefe
(1) 1Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. 2Wenn der Wahlbrief keinen Anlass zu Bedenken gibt, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Briefwahlurne gelegt. 3Ist bei mit Gemeindewahlen verbundenen Landkreiswahlen eine Person nur für die Landkreiswahlen stimmberechtigt, wird dies auf dem betreffenden Stimmzettelumschlag vermerkt. 4Die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn
- 1.
-
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
-
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,
- 3.
-
die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist,
- 4.
-
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
- 5.
-
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
- 6.
-
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
- 7.
-
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
- 8.
-
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der ein besonderes Merkmal aufweist oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(3) 1Gibt ein Wahlbrief Anlass zu Bedenken, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung. 2Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.
(4) Wurde ein Wahlbrief zurückgewiesen, wird die einsendende Person nicht als wählende Person gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 72
Behandlung der Wahlbriefe bei weniger als 50 Wahlbriefen
(1) Werden weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, ist die Zahl der in die Briefwahlurne gelegten Stimmzettelumschläge in eine Mitteilung einzutragen, die von der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) 1Hat der Briefwahlvorstand die Prüfung der Wahlbriefe beendet, sucht die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher oder ihre Stellvertretung mit zwei Beisitzern den Abstimmungsraum des Stimmbezirks auf, der von der Gemeinde bestimmt worden ist, und übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer Stellvertretung die verschlossene Briefwahlurne und die Mitteilung nach Abs. 1. 2Den Empfang der Briefwahlurne und der Mitteilung hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des Stimmbezirks oder ihre Stellvertretung zu bestätigen.
§ 73
Behandlung der Wahlbriefe in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk
(1) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk und beauftragt sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands, sollen dem Wahlvorstand am Wahltag bis spätestens 8 Uhr die bis dahin eingegangenen Wahlbriefe übergeben werden.
(2) Der Wahlvorstand prüft nach § 71 die Wahlbriefe, ohne dabei den Ablauf der Abstimmung zu behindern, und legt die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in eine besondere Briefwahlurne.
Abschnitt IV Stimmvergabe bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage
§ 75
Stimmvergabe bei Verhältniswahl
Bei der Stimmvergabe ist Folgendes zu beachten:
- 1.
-
Namen dürfen nicht hinzugefügt werden; Streichungen sind zulässig.
- 2.
-
Die Stimmvergabe erfolgt dadurch, dass die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag oder die Namen der sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise kennzeichnet.
- 3.
-
Will die stimmberechtigte Person häufeln, kennzeichnet sie die sich bewerbende Person so, dass eindeutig ersichtlich ist, ob sie der sich bewerbenden Person zwei oder drei Stimmen geben will.
- 4.
-
- a)
-
Nimmt die stimmberechtigte Person einen Wahlvorschlag durch Kennzeichnung in der Kopfleiste unverändert an, vergibt sie so viele Stimmen, wie der Wahlvorschlag ein- oder mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen enthält.
- b)
-
Nimmt die stimmberechtigte Person Wahlvorschläge unverändert an, die insgesamt weniger sich bewerbende Personen enthalten, als ihr Stimmen zustehen, verzichtet sie auf ihre weiteren Stimmen.
- 5.
-
- a)
-
Kennzeichnet die stimmberechtigte Person einen oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste, gibt sie aber zugleich einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen, wenn die stimmberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. Hat sie ihre Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt und nur eine Kopfleiste gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. Diese kommen den nicht gekennzeichneten sich bewerbenden Personen des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der von der stimmberechtigten Person gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute; dabei werden auch mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie eine ihrer Mehrfachaufführung entsprechende Stimmenzahl durch Einzelstimmvergabe noch nicht erhalten haben.
- b)
-
Kennzeichnet die stimmberechtigte Person einen oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste und streicht sie in den gekennzeichneten Wahlvorschlägen einzelne Personen, gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Personen.
- c)
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Kennzeichnet die stimmberechtigte Person keinen oder mehr als einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt sie einzelnen sich bewerbenden Personen weniger Stimmen, als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie damit auf ihre weiteren Stimmen.
§ 76
Stimmvergabe bei Mehrheitswahl
(1) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, kann die stimmberechtigte Person die auf dem Stimmzettel vorgedruckten sich bewerbenden Personen dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder die Namen der sich bewerbenden Personen in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnet.
(2) Die stimmberechtigte Person kann Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügt.
(3) Will die stimmberechtigte Person häufeln, kennzeichnet sie die sich bewerbende oder handschriftlich hinzugefügte Person so, dass eindeutig ersichtlich ist, ob sie der Person zwei oder drei Stimmen geben will.
(4) 1Nimmt die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag durch Kennzeichnung in der Kopfleiste unverändert an, vergibt sie ihre Stimmen in der Reihenfolge von oben nach unten an ein- oder mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen. 2Enthält der Wahlvorschlag weniger sich bewerbende Personen, als ihr Stimmen zustehen, verzichtet die stimmberechtigte Person auf ihre weiteren Stimmen.
(5) Kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht sie einzelne Personen, gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Personen.
(6) 1Kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag in der Kopfleiste, gibt sie aber zugleich einzelnen sich bewerbenden oder handschriftlich ergänzten Personen Stimmen, gilt die Kennzeichnung in der Kopfl eiste nicht als Vergabe von Stimmen, wenn die stimmberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. 2Hat sie ihre Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. 3Diese kommen den nicht gekennzeichneten sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der von der stimmberechtigten Person gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute; dabei werden auch mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen berücksichtigt, solange sie eine ihrer Mehrfachaufführung entsprechende Stimmenzahl durch Einzelstimmvergabe noch nicht erhalten haben.
(7) Liegt kein gültiger Wahlvorschlag vor, vergibt die stimmberechtigte Person ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.
Abschnitt V Stimmvergabe bei der Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin und des Landrats
(1) 1Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, kann die stimmberechtigte Person nur eine der vorgedruckten sich bewerbenden Personen wählen. 2Sie kennzeichnet dazu die sich bewerbende Person in eindeutig bezeichnender Weise. 3Streichungen gelten nicht als Stimmvergabe an nicht gestrichene sich bewerbende Personen.
(2) 1Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann die stimmberechtigte Person die vorgedruckte sich bewerbende Person dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnet. 2Eine andere wählbare Person kann sie dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.
(3) Liegt kein Wahlvorschlag vor, vergibt die stimmberechtigte Person ihre Stimme dadurch, dass sie eine wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.
(1) 1Der Wahlausschuss stellt für die Stichwahl unverzüglich die Namen der beiden Personen und die auf sie entfallenen Stimmen fest. 2Im Anschluss daran hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich den Inhalt dieser Feststellungen und den Termin der Stichwahl bekannt zu machen. 3Gleichzeitig verständigt sie oder er die an der Stichwahl teilnehmenden Personen und weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen sie vor der Stichwahl zurücktreten können und dass die Rücktrittserklärung bis zum Ablauf des zweiten Tags nach dem Wahltag bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein muss.
(2) Die Wahlorgane, die bei der ersten Wahl gebildet wurden, sind auch für die Stichwahl zuständig.
Sechster Teil Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Abschnitt I Ermittlung des Ergebnisses
§ 79
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand
(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk in nachstehender Reihenfolge:
- 1.
-
Stimmen für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters,
- 2.
-
Stimmen für die Wahl der Landrätin oder des Landrats,
- 3.
-
Stimmen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder,
- 4.
-
Stimmen für die Wahl der Kreisrätinnen und Kreisräte.
2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher kann, wenn hinsichtlich der Richtigkeit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses keine Bedenken bestehen, Arbeitsgruppen bilden, die bei der Auszählung der Stimmen nach Wahlvorschlägen einzuteilen sind.
(2) 1Das Abstimmungsergebnis wird im Abstimmungsraum ermittelt. 2Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann die Gemeinde bestimmen, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis in einem anderen Raum ermittelt und feststellt.
(3) 1Mit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist vorbehaltlich einer Anordnung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG unmittelbar nach Schluss der Abstimmung zu beginnen. 2Am Wahlabend ist zumindest das Ergebnis der Bürgermeister- und der Landratswahl zu ermitteln und festzustellen. 3Kann das gesamte Abstimmungsergebnis nicht für alle Wahlen am Wahlabend ermittelt und festgestellt werden, ist der Zählvorgang am Tag nach der Wahl fortzusetzen. 4Die Gemeinde kann in diesem Fall bestimmen, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis am Tag nach der Wahl in einem anderen Raum ermittelt und feststellt.
(4) 1Wird das Abstimmungsergebnis nach dem Wahltag oder an einem anderen Ort ermittelt und festgestellt, sind die Wahlunterlagen samt den Stimmzetteln bis dahin vom Wahlvorstand in der verschlossenen Wahlurne zu belassen oder zu verpacken, zu versiegeln und unter Verschluss zu verwahren. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat in diesen Fällen Zeit und Ort der Ermittlung und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses bekannt zu geben und hierauf im Eingangsbereich des Abstimmungsraums durch Anschlag unverzüglich hinzuweisen. 3Werden diese Unterlagen an einen anderen Ort gebracht, müssen sie von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung, begleitet werden.
§ 79a
Zählung der Stimmzettel aus der Urnenwahl
(1) 1Nach dem Schluss der Abstimmung und vor dem Öffnen der Wahlurne sind alle nicht benutzten Stimmzettel von den Tischen, an denen das Ergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen und zu verpacken. 2Hierauf wird die Wahlurne geleert.
(2) Die Stimmzettel werden gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken.
(3) 1Die Zahl der Stimmzettel wird anschließend mit der Zahl der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Wahlscheine, für jede Abstimmung gesondert, verglichen. 2Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung, ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
§ 79b
Zählung und Prüfung der Stimmzettelumschläge der Briefwahl
(1) Nachdem die letzten Stimmzettelumschläge, der rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe, in die Briefwahlurne gelegt worden sind, wird diese nach Ablauf der Abstimmungszeit geöffnet.
(2) Die Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der Zahl der eingenommenen Wahlscheine, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(4) 1Dann werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. 2Enthält ein Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel oder bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel, wird dies auf dem Stimmzettelumschlag und in der Niederschrift vermerkt und der fehlende Stimmzettel als ungültige Stimmabgabe gewertet. 3Enthält ein Stimmzettelumschlag Stimmzettel, bei denen laut Vermerk auf dem Stimmzettelumschlag das Stimmrecht nicht gegeben ist, sind diese nicht zu entfalten, sondern auszusondern; die Zahl der ausgesonderten Stimmzettel ist in der Niederschrift zu vermerken. 4Finden mehrere Wahlen statt, sind die Stimmzettel, mit Ausnahme der Stimmzettel für die Wahl, deren Ergebnis zuerst zu ermitteln ist, in die Urnen für die anderen Wahlen zu legen.
§ 79c
Ablauf bei der Auswertung mehrerer Wahlurnen für dieselbe Wahl
(1) Hat ein Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand mehrere Wahlurnen für dieselbe Wahl auszuwerten, öffnet er zunächst die übergebenen Wahlurnen.
(2) 1Ergibt auch die wiederholte Zählung nach § 79a eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Wahlvorstandes angegebenen Zahl der laut Stimmabgabevermerk abgegebenen Stimmen mit der Zahl der Stimmzettel, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. 2Ergibt auch die wiederholte Zählung nach § 79b eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Wahlvorstandes angegebenen Zahl der Stimmzettelumschläge mit den eingenommenen Wahlscheinen, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(3) 1Wurden alle Wahlurnen geöffnet und nach § 79a und §79b behandelt, werden alle Stimmzettel in eine gemeinsame Wahlurne gelegt, gemischt und zusammen ausgezählt. 2Der Vorgang wird in der Niederschrift vermerkt.
§ 80
Zählung der Stimmberechtigten und der Wählerinnen und Wähler
1Die Zahl der Stimmberechtigten wird für jede Abstimmung anhand des Wählerverzeichnisses ermittelt. 2Die Zahl der Personen, die gewählt haben, wird für jede Abstimmung aus den Stimmabgabevermerken im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen festgestellt.
§ 81
Auszählung der Stimmen für die Bürgermeister- und die Landratswahl
(1) 1Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und dann in folgenden Stapeln getrennt gelegt:
- 1.
-
gültige Stimmzettel, geordnet nach Wahlvorschlägen,
- 2.
-
Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
- 3.
-
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
2Stimmzettelumschläge aus der Briefwahl, die keinen Stimmzettel für die auszuzählende Wahl enthalten, werden zu Stapel 2 gelegt.
(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher prüft zuerst die nicht gekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten Stapel.
(3) 1Der Wahlvorstand beschließt dann über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift, warum eine Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde. 3Die Stimmzettel sind daraufhin gesondert zu den Stapeln nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 zu legen.
(4) 1Anschließend ermitteln zwei Beisitzer unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers oder ihrer Stellvertretung unabhängig voneinander durch Zählen der nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzettel die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen. 2Stimmt das Ergebnis dieser beiden Zählungen nicht überein, ist der Zählvorgang zu wiederholen. 3Es ist auch während der Zählvorgänge darauf zu achten, dass die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen getrennt richtig gelegt sind. 4Außerdem ist die Zahl der ungültigen Stimmzettel zu ermitteln. 5Das Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) 1 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher vergleicht die nach Abs. 4 ermittelten und in der Wahlniederschrift vermerkten Zahlen der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen mit den nach § 80 festgestellten Zahlen über die Stimmabgabevermerke. 2Abweichungen sind sofort aufzuklären.
(6) 1Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann auf die Bildung von Stapeln verzichtet werden. 2An Stelle des Vermerks auf der Rückseite des Stimmzettels kann ein Ausdruck darüber erstellt werden, warum die Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde, wenn eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Stimmzettel gewährleistet ist. 3Der Ausdruck ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu unterzeichnen. 4Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung überwacht, dass die Stimmen ordnungsgemäß erfasst werden. 5Das Zählen nach Abs. 4 Sätze 1 bis 3 entfällt.
(7) Gibt es für die Bürgermeister- oder Landratswahl nur einen Wahlvorschlag, kann die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vorab festlegen, dass die Stimmzettel für handschriftlich hinzugefügte Personen, auf die jeweils nicht mehr als zehn Stimmen abgegeben worden sind,
- 1.
-
gesammelt und ohne Namensnennung erfasst werden können und
- 2.
-
wenn sie Anlass zu Bedenken geben, als gültig zu behandeln sind, sofern sie nicht offensichtlich ungültig sind.
§ 82
Auszählung der Stimmen für die Gemeinderats- und die Kreistagswahl
(1) 1Zur Feststellung der Stimmen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisrätinnen und Kreisräte sind jeweils Zähllisten zu führen. 2Die Listen sind von den Personen, die die Listen führen, und der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu unterzeichnen.
(2) 1Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und dann in folgenden Stapeln getrennt gelegt:
- 1.
-
nach Wahlvorschlägen geordnete Stimmzettel, auf denen nur ein Wahlvorschlag unverändert gekennzeichnet wurde,
- 2.
-
nach Wahlvorschlägen geordnete Stimmzettel, die innerhalb nur eines Wahlvorschlags verändert gekennzeichnet wurden,
- 3.
-
Stimmzettel, auf denen verschiedene Wahlvorschläge verändert gekennzeichnet wurden,
- 4.
-
Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
- 5.
-
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
2Stimmzettelumschläge aus der Briefwahl, die keinen Stimmzettel für die auszuzählende Wahl enthalten, werden zu Stapel 4 gelegt.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher prüft zuerst die nicht gekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten Stapel.
(4) 1Der Wahlvorstand beschließt dann über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift, warum eine Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde. 3Die Stimmzettel sind daraufhin gesondert zu den Stapeln nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 oder Abs. 3 zu legen.
(5) 1Anschließend ermitteln zwei Beisitzer unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers oder ihrer Stellvertretung unabhängig voneinander die Zahl der nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzettel, auf denen nur ein Wahlvorschlag unverändert gekennzeichnet wurde, getrennt nach den einzelnen Wahlvorschlägen. 2Dabei ist darauf zu achten, dass die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen richtig gelegt sind. 3Das Ergebnis wird für jeden Wahlvorschlag auf die Zähllisten in einer Summe übertragen.
(6) 1Ein Beisitzer verliest bei den Stimmzetteln, die verändert gekennzeichnet wurden, welche Person wie viele Stimmen erhalten hat. 2Ein weiterer Beisitzer streicht jede aufgerufene Stimme sofort beim Verlesen in der jeweiligen Zählliste ab und wiederholt den Aufruf. 3Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung überwacht, dass die Zählliste ordnungsgemäß geführt wird.
(7) 1Auszählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur außerhalb der für die Stimmvergabe vorgesehenen Umrandungen und nur mit einem Zählstift vorgenommen werden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmvergabe verwendeten Schreibstiften unterscheidet. 2Sonstige Änderungen auf den Stimmzetteln sind unzulässig.
(8) 1Zwei Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander in der Zählliste die Gesamtsumme der für jede sich bewerbende Person abgegebenen Stimmen. 2Außerdem ist die Zahl der ungültigen Stimmzettel zu ermitteln. 3Das Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken.
(9) 1Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann auf die Bildung von Stapeln verzichtet werden. 2An Stelle des Vermerks auf der Rückseite des Stimmzettels kann ein Ausdruck darüber erstellt werden, warum die Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde, wenn eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Stimmzettel gewährleistet ist. 3Der Ausdruck ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu unterzeichnen. 4Zähllisten können in elektronischer Form geführt werden. 5Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung überwacht, dass die Stimmen ordnungsgemäß erfasst werden. 6Die Zähllisten sind auszudrucken und von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und von allen Personen, die mit der Stimmenerfassung betraut waren, zu unterzeichnen.
Abschnitt II Ungültigkeit der Stimmvergabe
§ 83
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei allen Wahlen
(1) Ungültig ist die Stimmvergabe, wenn der Stimmzettel
- 1.
-
nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- 2.
-
nicht gekennzeichnet ist oder bei der Briefwahl in einem Stimmzettelumschlag für die auszuzählende Wahl fehlt,
- 3.
-
ein besonderes Merkmal aufweist, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Die Stimmvergabe ist außerdem insoweit ungültig, als
- 1.
-
der Wille der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
- 2.
-
Stimmen an nicht wählbare Personen vergeben wurden; soweit sich bewerbende Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, haben der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand von deren Wählbarkeit auszugehen.
(3) 1Sind bei der Briefwahl mehrere gleichartige Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag enthalten, gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. 2Wenn sie verschieden gekennzeichnet sind, zählen sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme.
(4) Werden Stimmzettel nicht an der dafür vorgesehenen Stelle gekennzeichnet, wird die Stimmvergabe nur insoweit ungültig, als der Wille der abstimmenden Person nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln ist.
§ 84
Ungültigkeit der Stimmvergabe für die Bürgermeister- und Landratswahl
Die Stimmvergabe für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und für die Wahl der Landrätin oder des Landrats ist ungültig, wenn Stimmen an mehr als eine Person vergeben wurden.
§ 85
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl
Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisrätinnen und Kreisräte ist bei Verhältniswahl ungültig,
- 1.
-
wenn mehr als ein Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet und dadurch die Gesamtstimmenzahl überschritten wurde, hinsichtlich der unveränderten Annahme von Wahlvorschlägen,
- 2.
-
wenn bei Einzelstimmvergabe die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,
- 3.
-
soweit eine sich bewerbende Person mehr als drei Stimmen erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.
§ 86
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Mehrheitswahl
Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisrätinnen und Kreisräte ist bei Mehrheitswahl ungültig,
- 1.
-
wenn die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,
- 2.
-
soweit eine sich bewerbende Person mehr als dreimal auf dem Stimmzettel benannt wurde oder mehr als drei Stimmen erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nr. 1 bleibt unberührt.
Abschnitt III Feststellung des Ergebnisses
§ 87
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Nach Auswertung aller Stimmzettel stellt der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand fest:
- 1.
-
für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und der Landrätin oder des Landrats
- a)
-
die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
- b)
-
im Falle des § 81 Abs. 7 die Zahl der für mehrere Personen gesammelt erfassten abgegebenen gültigen Stimmen,
- c)
-
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
- 2.
-
für die Wahl des Gemeinderats und des Kreistags
- a)
-
bei Verhältniswahl
- –
-
die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
- –
-
die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt entfallenen gültigen Stimmen,
- b)
-
bei Mehrheitswahl
- –
-
die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) 1Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses verkündet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher diese Zahlen. 2Anschließend wird die Niederschrift abgeschlossen. 3Wird eine Datenverarbeitungsanlage verwendet, kann auch die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die nach Abs. 1 ermittelten Zahlen verkünden. 4Die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel und die nicht gekennzeichneten Stimmzettel sind getrennt zu verpacken und zu versiegeln.
(1) Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände melden das von ihnen festgestellte Stimmergebnis für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und der Landrätin oder des Landrats der Gemeinde.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden fassen die Stimmergebnisse aller Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände zu einem Gemeindeergebnis zusammen und melden dieses
- 1.
-
bei der Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters dem Landratsamt, Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern zusätzlich an das Landesamt für Statistik,
- 2.
-
bei der Wahl der Landrätin oder des Landrats und des Kreistags an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter für die Landkreiswahlen.
(3) Die Landratsämter fassen die von den Gemeinden gemeldeten Ergebnisse zu einem Landkreisergebnis zusammen und melden an das Landesamt für Statistik
- 1.
-
die Ergebnisse der Wahl der Landrätin oder des Landrats und des Kreistags und
- 2.
-
die zusammengefassten Ergebnisse der Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeister aller kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.
(4) Die kreisfreien Gemeinden melden die Ergebnisse der Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und des Stadtrats an das Landesamt für Statistik.
(5) Die Einzelheiten legt das Landesamt für Statistik fest.
§ 89
Übersendung der Wahlunterlagen
(1) 1 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen der Gemeinde
- 1.
-
die Niederschrift,
- 2.
-
die Zähllisten für alle Wahlvorschläge und
- 3.
-
die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel.
2Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte in einem Stimmbezirk an der Urnenwahl teil, übersendet die übergebende Wahlvorsteherin oder der übergebende Wahlvorsteher nur die Niederschrift. 3Wurde in der Gemeinde nur ein Stimmbezirk gebildet, dessen Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt wurde, übersendet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher zusätzlich
- 1.
-
die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,
- 2.
-
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, und
- 3.
-
die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.
4Wenn Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden sind, werden die zurückgewiesenen Wahlbriefe und die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, der Niederschrift über eine Gemeindewahl beigefügt.
(2) 1 Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen der Gemeinde
- 1.
-
die Niederschrift,
- 2.
-
die Zähllisten für alle Wahlvorschläge,
- 3.
-
die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,
- 4.
-
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
- 5.
-
die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel und
- 6.
-
die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.
2Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Hat die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorstand weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, übersendet der Briefwahlvorsteher nur die in Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Unterlagen.
(3) Alle übrigen Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände werden der Gemeinde übersandt.
(4) Bei Landkreiswahlen sorgt die Gemeinde dafür, dass die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 vollständig sind, und übersendet sie anschließend der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die Landkreiswahlen.
§ 90
Vorbereitung der Feststellung und Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses
(1) 1 Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Wahlunterlagen der Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände sobald wie möglich bei ihr oder ihm vorliegen. 2Die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses wird in folgender Reihenfolge vorbereitet:
- 1.
-
von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die Gemeindewahlen:
- a)
-
für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters,
- b)
-
für die Wahl des Gemeinderats,
- 2.
-
von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die Landkreiswahlen:
- a)
-
für die Wahl der Landrätin oder des Landrats,
- b)
-
für die Wahl des Kreistags.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt bei jeder Wahl für den Wahlkreis die Zahl
- 1.
-
der Stimmberechtigten,
- 2.
-
der Personen, die gewählt haben,
- 3.
-
der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
- 4.
-
der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel,
- 5.
-
der für jede Person abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) 1Für die Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats ermittelt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter außerdem,
- 1.
-
ob die Person mit der höchsten Stimmenzahl mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und, wenn dies der Fall ist, welche Person damit zur ersten Bürgermeisterin, zum ersten Bürgermeister, zur Landrätin oder zum Landrat gewählt ist,
- 2.
-
falls keine Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, die Personen, zwischen denen eine Stichwahl stattzufinden hat.
2Hängt die Durchführung der Stichwahl von der Gesamtzahl der nach § 81 Abs. 7 als gültig behandelten Stimmzettel ab, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter anzuordnen, dass die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände diese Stimmzettel einzeln auswerten.
(4) Bei der Wahl des Gemeinderats oder des Kreistags ermittelt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter außerdem
- 1.
-
bei Verhältniswahl
- a)
-
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen durch Zusammenzählen der Stimmen sämtlicher sich bewerbender Personen eines Wahlvorschlags,
- b)
-
die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze,
- c)
-
die Namen und die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger,
- 2.
-
bei Mehrheitswahl
die Namen und die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen,
- 3.
-
ob auf nicht wählbare Personen entfallene Stimmen bei der Sitzverteilung zu berücksichtigen sind.
(5) 1Ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Auffassung, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis oder der Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl nicht richtig festgestellt hat, bereitet sie oder er die Berichtigung vor. 2Soweit erforderlich, kann die Wahlleiterin oder der Wahlleiter veranlassen, dass hierzu der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand einberufen wird, damit dieser das Ergebnis erneut ermittelt und feststellt.
(6) 1 Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat das nach den Abs. 1 bis 5 ermittelte vorläufige Wahlergebnis unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss in geeigneter Form gegenüber der Öffentlichkeit zu verkünden und dies zu dokumentieren. 2Sie oder er muss vor dem Wahltag bekanntmachen, in welcher Form sie oder er das vorläufige Wahlergebnis gegenüber der Öffentlichkeit verkünden wird und, falls sie oder er mehrere Arten nutzen will, welche Verkündung für den Beginn der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG entscheidend ist.
1Falls ein Losentscheid erforderlich ist, betraut der Wahlausschuss durch Beschluss eines seiner Mitglieder mit der Herstellung, ein anderes mit der Ziehung des Loses; keines von beiden darf eine sich bewerbende Person sein. 2Die sich bewerbenden Personen und das mit der Ziehung betraute Mitglied dürfen bei der Herstellung des Loses nicht anwesend sein. 3Bei der Ziehung des Loses dürfen zwar die sich bewerbenden Personen, nicht jedoch das mit der Herstellung betraute Mitglied anwesend sein.
§ 92
Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt,
- 1.
-
bei welchen gewählten Personen die Wahl als angenommen gilt oder welche Personen die Wahl wirksam angenommen haben,
- 2.
-
bei welchen dieser Personen Amtshindernisse vorliegen,
- 3.
-
welche Person welches Amt erhält.
(2) Nach Abschluss der Ermittlungen beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Wahlausschuss unverzüglich zu einer Sitzung ein, in der der Wahlausschuss das abschließende Wahlergebnis für den Wahlkreis feststellt.
(3) 1Nach Abschluss der Feststellung durch den Wahlausschuss verkündet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das abschließende Wahlergebnis. 2Dieses ist mit allen Feststellungen bekannt zu machen; das Gleiche gilt, wenn das Wahlergebnis von der Rechtsaufsichtsbehörde berichtigt worden ist. 3Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen.
§ 93
Anzeige und Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde
1Das abschließende Wahlergebnis ist unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Nach Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses sind sämtliche Wahlunterlagen mit Ausnahme der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse, der Wahlscheine, der schriftlichen Wahlscheinanträge, der Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine, der Vollmachten für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen, der Eintragungsscheine, der eingenommenen Wahlbenachrichtigungen, der nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel und der nicht gekennzeichneten Stimmzettel der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen.
§ 94
Meldungen der Wahlergebnisse
(1) 1Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik die festgestellten Wahlergebnisse
- 1.
-
bei der Wahl des Gemeinderats und des Kreistags mit der Anzahl der gewählten Frauen, jedoch ohne die Namen der gewählten Personen und der Listennachfolger,
- 2.
-
bei der Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin und des Landrats mit Angabe des Familiennamens und des Vornamens, des Tags der Geburt, des Geschlechts, des Berufs, des Tags des ersten Amtsantritts sowie mit Angaben darüber, ob die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ehrenamtlich oder berufsmäßig tätig ist.
2Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.
(2) 1Das Landesamt für Statistik veröffentlicht die Wahlergebnisse; statt dem Tag der Geburt ist nur das Jahr der Geburt der ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte zu veröffentlichen. 2Es übermittelt dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Verzeichnis mit den Angaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
Siebter Teil Ablehnung der Wahl, Nachwahlen
§ 95
Ablehnung der Wahl, Ausscheiden
(1) 1Die Erklärung, dass die Wahl abgelehnt wird, kann innerhalb der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG nur bis zur Entscheidung des Wahlausschusses über die Ablehnung widerrufen werden. 2Hält der Wahlausschuss eine Ablehnung für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als angenommen gilt. 3Hält er die Annahme einer nicht auf Grund eines Wahlvorschlags gewählten Person für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als abgelehnt gilt.
(2) 1Ein zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister gewähltes Gemeinderatsmitglied verliert sein Amt mit Beginn der Amtszeit als erste Bürgermeisterin oder als erster Bürgermeister. 2Entsprechendes gilt für eine zur Landrätin gewählte Kreisrätin oder einen zum Landrat gewählten Kreisrat.
(3) Ist die Amtszeit der Wahlleiterin oder des Wahlleiters beendet, verständigt die erste Bürgermeisterin, der erste Bürgermeister, die Landrätin oder der Landrat die Listennachfolger.
(1) Wird die Nachwahl auf der Grundlage der zugelassenen Wahlvorschläge durchgeführt, sind sich bewerbende Personen, die von ihrer Bewerbung wirksam zurückgetreten sind oder die die Wählbarkeit nicht mehr besitzen, in den Stimmzettel nicht aufzunehmen; für sie rücken Ersatzleute nach.
(2) 1Ist die Nachwahl auf die Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken beschränkt, darf deren Einteilung nicht verändert werden. 2Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis für diese Stimmbezirke eingetragen sind, in denen die Nachwahl stattfindet, die aber mit Wahlschein in einem dieser Stimmbezirke gewählt haben, erhalten ebenfalls eine Wahlbenachrichtigung. 3Wahlberechtigte, die bei der für ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein erhalten haben, sind aus den Wählerverzeichnissen der betroffenen Stimmbezirke zu streichen, sofern sie ihre Stimme nicht mit Wahlschein in einem Abstimmungsraum eines dieser Stimmbezirke abgegeben haben.
(3) Ist die Nachwahl auf die Briefwahl oder einzelne Briefwahlvorstände beschränkt, ist zusätzlich für die Abstimmung mindestens ein Stimmbezirk zu bilden.
Achter Teil Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Wahlunterlagen
§ 97
Kostenerstattung durch den Landkreis
(1) 1Der Erstattungsbetrag wird vom Landratsamt festgesetzt. 2Dabei werden insbesondere die Kosten für folgende Leistungen berücksichtigt:
- 1.
-
wenn eine Landkreiswahl nicht mit einer Gemeindewahl verbunden ist,
- a)
-
Entschädigungen für Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände,
- b)
-
Vergütungen für Dienstleistungen von in der Gemeinde beschäftigten Hilfskräften,
- c)
-
Erstattungen und Ersatzleistungen nach Art. 53 GLKrWG,
- d)
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Anlegung der Wählerverzeichnisse,
- e)
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Bekanntmachungen der Gemeinde,
- f)
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Beschaffung und Versendung der Wahlbenachrichtigungen,
- g)
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Versendung der Wahlscheine und der für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen,
- h)
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Freimachung der Wahlbriefumschläge,
- i)
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Beförderungsentgelte für nicht freigemachte Wahlbriefe,
- k)
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Unterrichtung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände,
- l)
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Beschaffung und Auflegung von Unterstützungslisten;
- 2.
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wenn eine Landkreiswahl mit einer Gemeindewahl verbunden ist,
- a)
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Leistungen nach Nr. 1 Buchst. a bis k sowie für die Beschaffung und die Herstellung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen zur Hälfte,
- b)
-
Beschaffung von Unterstützungslisten für die Landkreiswahlen.
(2) Wenn der Landkreis von der Möglichkeit Gebrauch macht, die für die Landkreiswahlen den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften zu erstattenden Kosten nach einem festen Betrag je Person, die für die Landkreiswahl stimmberechtigt war, zu bemessen, werden die durchschnittlichen Kosten angesetzt.
Soweit eine Bekanntmachung ohne nähere Verfahrensbestimmungen vorgeschrieben ist, erfolgt die Bekanntmachung
- 1.
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der Gemeinde und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters für die Gemeindewahlen durch öffentlichen Anschlag am Rathaus und bei einer Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, zusätzlich an der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde gelten,
- 2.
-
der Wahlleiterin oder des Wahlleiters für die Landkreiswahlen durch öffentlichen Anschlag am Landratsamt oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises gelten.
§ 99
Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) 1Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen der für ungültig erklärten Wahlscheine dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. 2Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Abstimmung oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 100
Vernichtung der Wahlunterlagen
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) 1Wählerverzeichnisse, schriftliche Wahlscheinanträge, Vollmachten für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine, Unterstützungslisten für Wahlvorschläge sowie eingenommene Eintragungsscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann eine längere Verwahrungszeit anordnen, soweit diese Unterlagen für ein schwebendes Verfahren über die Wahlanfechtung, die Berichtigung oder die Ungültigerklärung der Wahl oder zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) 1Die übrigen Wahlunterlagen können nach Ablauf der Wahlzeit oder der Amtszeit vernichtet werden. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann vorzeitig die Vernichtung der nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel, der nicht gekennzeichneten Stimmzettel und der Wahlscheine zulassen, soweit sie nicht mehr für ein schwebendes Verfahren über die Wahlanfechtung, die Berichtigung oder die Ungültigerklärung der Wahl oder zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(4) Die Bestimmungen des Bayerischen Archivgesetzes bleiben unberührt.
Neunter Teil Schlussbestimmungen
1Die beiliegenden Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. 2Sie sind verbindlich, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt. 3Eine Abänderung der Bezeichnungen Gemeinde und erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister entsprechend den Regelungen in der Gemeindeordnung ist zulässig.
§ 102
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. November 2006 tritt die Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO) vom 5. April 2000 (GVBl S. 213, BayRS 2021-1/2-1-I) außer Kraft.
Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026 stattfinden, sind § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 45 Abs. 1, §§ 46, 75, 76 und 86 Nr. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
München, den 7. November 2006
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Anlagenverzeichnis zur GLKrWO
Anlage 1 (zu § 17) Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen Anlage 2 (zu § 24) Wahlschein Anlage 3 (zu §§ 30 bis 32) Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen Anlage 4 (zu §§ 30 bis 32) Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt Anlage 5 (zu §§ 30 bis 32) Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats, wenn kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt Anlage 6 (zu §§ 30 bis 32) Stimmzettelmuster für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen Anlage 7 (zu §§ 30 bis 32) Stimmzettelmuster für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt Anlage 8 (zu §§ 30 bis 32) Stimmzettelmuster für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, wenn kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt Anlage 9 (zu §§ 30 bis 32) Stimmzettelmuster für die Stichwahl Anlage 10 (zu § 34) Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Anlage 11 (zu § 37) Eintragungsschein Anlage 12 (zu § 45) Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats Anlage 13 (zu § 45) Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters Anlage 14 Teil 1 (zu § 51) Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats Anlage 14 Teil 2 (zu § 51) Anlage zur Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats Anlage 15 (zu § 51) Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters Anlage 16 (zu § 53) Wahlbekanntmachung Anlage 17 Teil 1 (zu § 92) Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats Anlage 17 Teil 2 (zu § 92) Anlage zur Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats Anlage 18 (zu §§ 78 und 92) Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl der ersten Bürgermeisterin/des ersten Bürgermeisters
Anlage 1 (zu § 17 GLKrWO)
Anlage 2 (zu § 24 GLKrWO)
Anlage 3 (zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 4 (zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 5 (zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 6 (zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 7 (zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 8 (zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 9 (zu §§ 30 bis 32 GLKrWO)
Anlage 10 (zu § 34 GLKrWO)
Anlage 11 (zu § 37 GLKrWO)
Anlage 12 (zu § 45 GLKrWO)
Anlage 13 (zu § 45 GLKrWO)
Anlage 14 Teil 1 (zu § 51 GLKrWO)
Anlage 14 Teil 2 (zu § 51 GLKrWO)
Anlage 15 (zu § 51 GLKrWO)
Anlage 16 (zu § 53 GLKrWO)
Anlage 17 Teil 1 (zu § 92 GLKrWO)
Anlage 17 Teil 2 (zu § 92 GLKrWO)
Anlage 18 (zu §§ 78 und 92 GLKrWO)