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GLKrWO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 2
Wahlehrenamt
Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen
1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,
3.
Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.