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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 80
Zählung der Stimmberechtigten und der Wähler
1Die Zahl der Stimmberechtigten wird für jede Abstimmung anhand des Wählerverzeichnisses ermittelt. 2Die Zahl der Personen, die gewählt haben, wird für jede Abstimmung aus den Stimmabgabevermerken im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen festgestellt.