Inhalt
    
    
                
                  § 80
                   Zählung der Stimmberechtigten und der Wählerinnen und Wähler 
                  
                 
                 1Die Zahl der Stimmberechtigten wird für jede Abstimmung anhand des Wählerverzeichnisses ermittelt. 2Die Zahl der Personen, die gewählt haben, wird für jede Abstimmung aus den Stimmabgabevermerken im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen festgestellt.