Inhalt
§ 7
Unparteilichkeit und Verschwiegenheit
(1) Die Gemeinde weist die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher sowie ihre Stellvertretung vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher weisen die Beisitzer und die Schriftführerinnen und Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(3) Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.