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GLKrWO
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 07.11.2006
§ 88
Schnellmeldungen
(1) Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände melden das von ihnen festgestellte Stimmergebnis für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und der Landrätin oder des Landrats der Gemeinde.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden fassen die Stimmergebnisse aller Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände zu einem Gemeindeergebnis zusammen und melden dieses
1.
bei der Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters dem Landratsamt, Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern zusätzlich an das Landesamt für Statistik,
2.
bei der Wahl der Landrätin oder des Landrats und des Kreistags an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter für die Landkreiswahlen.
(3) Die Landratsämter fassen die von den Gemeinden gemeldeten Ergebnisse zu einem Landkreisergebnis zusammen und melden an das Landesamt für Statistik
1.
die Ergebnisse der Wahl der Landrätin oder des Landrats und des Kreistags und
2.
die zusammengefassten Ergebnisse der Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeister aller kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.
(4) Die kreisfreien Gemeinden melden die Ergebnisse der Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und des Stadtrats an das Landesamt für Statistik.
(5) Die Einzelheiten legt das Landesamt für Statistik fest.