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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 25
Erteilung von Wahlscheinen an Wahlberechtigte in Einrichtungen
1Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen
1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist,
2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime oder Klöster, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung abstimmen wollen. 2Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.