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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 65a
Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden
1Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte im Stimmbezirk an der Wahl teil, sucht der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern einen im Vorfeld von der Gemeinde bestimmten Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks oder den Auszählraum eines Briefwahlbezirks auf und übergibt dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine. 2Den Empfang hat der entgegennehmende Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter zu bestätigen.