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GLKrWO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 35
Einreichung der Wahlvorschläge
1Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt gemacht worden ist. 2Sie können dem Wahlleiter zugesandt oder in seinem Dienstgebäude während der allgemeinen Dienststunden übergeben werden. 3Wahlvorschläge, die nicht entsprechend diesen Bestimmungen eingehen, sind vom Wahlleiter zurückzuweisen. 4Der Zeitpunkt der Einreichung ist auf den Wahlvorschlägen zu vermerken.