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§ 86
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Mehrheitswahl
Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisrätinnen und Kreisräte ist bei Mehrheitswahl ungültig,
- 1.
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wenn die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,
- 2.
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soweit eine sich bewerbende Person mehr als dreimal auf dem Stimmzettel benannt wurde oder mehr als drei Stimmen erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nr. 1 bleibt unberührt.