Inhalt

GLKrWO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 8
Hilfskräfte
1Zu den Arbeiten des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände können Hilfskräfte beigezogen werden. 2Diese sind nicht Mitglieder.