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GLKrWO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 54
Abstimmungsräume
(1) 1Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. 2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) 1Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. 2Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, ob die Abstimmungsräume barrierefrei sind.