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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

16.   Verkehrslenkung und -beschränkung

16.1   Anwendung

1Der Gefahrenbereich (Nr. 12) ist soweit möglich gegen einfließenden Verkehr abzusperren. 2Falls der Gefahrenbereich die Zentralzone überschreitet, können die Absperrmaßnahmen beim Fehlen der notwendigen Einsatzkräfte auf die Autobahnen, Bundes- und Staatsstraßen beschränkt werden. 3In den Gefahrenbereich sind lediglich Anlieger (die auf die Gefahrensituation hinzuweisen sind) sowie befugte, erforderlichenfalls mit der notwendigen Strahlenschutzausrüstung ausgestattete Einsatzkräfte des Brand- und Katastrophenschutzes und andere zur Katastrophenabwehr beauftragte Kräfte einzulassen (siehe Anlage 6).

16.2   Einzuplanende Einsatzkräfte

Für die Verkehrslenkung sind Einsatzkräfte der Polizei einzuplanen, ggf. können auch andere Kräfte des Katastrophenschutzes zu diesem Zweck eingesetzt werden, soweit nicht ausreichend Einsatzkräfte der Polizei zur Verfügung stehen (Art. 10 BayKSG).

16.3   Verkehrslenkungspläne

1Es sind durch die Polizeipräsidien in Abstimmung mit den zuständigen Katastrophenschutzbehörden und unter Einbeziehung der Autobahndirektionen und staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben abgestufte Verkehrslenkungspläne mit großräumigen Verkehrsumleitungen jeweils für folgende Bereiche um die kerntechnische Anlage vorzubereiten:
bei den Kernkraftwerken:
ca. 5 Kilometer,
ca. 20 Kilometer,
ca. 100 Kilometer,
beim Forschungsreaktor FRM II:
ca. 2 Kilometer,
ca. 5 Kilometer.
2Falls der Betreiber das Ereignis als schnell ablaufendes Ereignis meldet oder wenn eine drohende oder bereits eingetretene Freisetzung radioaktiver Stoffe als Sofortmaßnahme die Absperrung der unmittelbaren Umgebung durch die Polizei erfordert, ohne dass eine entsprechende fachliche Gefahrenbeurteilung vorliegt, so sind hierzu Maßnahmen der Verkehrslenkung und Verkehrsbeschränkung für folgende Bereiche planmäßig vorzubereiten (Regelumleitung):
bei Kernkraftwerken Zentralzone (5 Kilometer),
beim FRM II Forschungsgelände der TU München.